Bundesgerichtshof hebt Urhebervergütung für Drucker auf

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Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) steckte gestern eine Schlappe vor dem Bundesgerichtshof ein. Der BGH folgt damit der Argumentation der Druckerhersteller. Diese meinen, nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestünde keine Vergütungspflicht für mögliche Kopien, weil Drucker nicht zur “Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind”, wie der Paragraph für Urhebervergütungen vorsieht. Drucker alleine sind eben nicht um Kopieren da.

Die VG Wort jammert nun über den “Ausverkauf des Urheberrechts“. Doch eigentlich hat die Organisation alle Trümpfe in der Hand: Am 1. Januar 2008 tritt der “zweite Korb” der Urheberrechtsnovelle in Kraft, die eher die “andere Seite” bevorzugt.

Demzufolge sind In Zukunft auch für Drucker Abgaben fällig, denn in der Gesetzesbegründung heißt es: “?sind Geräte auch dann vergütungspflichtig, wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen”.

Die BGH-Entscheidung ist also eher rückwirkend wirksam: Druckerhersteller können ihr schon jetzt an die VG Wort bezahltes Geld für die vergangenen Jahre zurückfordern. Über die Höhe der Vergütungen für Multifunktionsgeräte wird derzeit noch gestritten, über die für Drucker in Zukunft werden sich die Gerichte ebenfalls die Köpfe zerbrechen müssen. (mk)

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