Street View: Google einigt sich mit Datenschützern
Zuletzt hatten Datenschützer wiederholt Kritik an Google Street View geübt, weil der Suchmaschinenbetreiber nicht ausreichend darüber informierte, wo er mit seinem Fahrzeugen unterwegs ist, um Straßenzüge abzulichten. Zudem war unklar, was bei Widersprüchen gegen die Aufnahmen geschieht. Jetzt hat man sich mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar geeinigt, der den Dialog mit Google für die deutschen Behörden führte. Man könne nun von rechtlichen Maßnahmen absehen, erklärte er. Seitens Google hieß es, man habe festgestellt, dass die hiesigen Datenschutzbestimmungen besondere Herausforderungen mit sich brächten und man daher einige neue Tools entwickeln müsse.
Über diese sollen die Nutzer Google dann Orte mitteilen können, die nicht in Street View auftauchen sollen, etwa ihr Haus oder ihr Grundstück. Damit konnten die Datenschützer sogar durchsetzen, dass Google vor der Veröffentlichung der Bilder Widersprüche entgegen nimmt und nicht erst danach. Der Suchmaschinenbetreiber löscht dann innerhalb einer bestimmten Frist die Rohdaten oder macht sie unkenntlich. Die Originalbilder sollen in diesem Fall auch weniger lange bei Google lagern als geplant – bei einem Bild, das kurz vor oder kurz nach der Veröffentlichung entfernt oder unkenntlich gemacht wurde, beispielsweise maximal zwei Monate.
Außerdem listet Google nun in den FAQ zu Street View auf, wo man in der nächsten Zeit Fotos machen wird.
Man sei mit den Forderungen an den Rand des rechtlich möglichen gegangen, erklärte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte. Die Diskussion mit Google habe gezeigt, dass die informationelle Selbstbestimmung in der digital vernetzten Informationsgesellschaft mit den aktuellen Gesetzen, die aus den 70er Jahren stammen, kaum zu gewährleisten sei – hier sei nun der Gesetzgeber gefordert. »Dies betrifft vor allem die völlig unbefriedigende Rechtslage, dass Datenschutzbehörden gegen die unzulässige Erhebung beziehungsweise Verarbeitung von Daten keine Untersagungsverfügung erlassen können. Diese im deutschen Verwaltungsrecht wohl einmalige Situation, dass rechtswidriges Verhalten von der Fachbehörde nicht unterbunden werden kann und geduldet werden muss, bedarf dringend einer Korrektur«, so Casper. (Daniel Dubsky)