BGH: Lehrer dürfen im Web bewertet werden

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Der Bundesgerichtshof musste über die Klage einer Lehrerin entscheiden, die beim Bewertungsportal spickmich.de für das von ihr unterrischtete Fach Deutsch eine Durchschnittsnote von 4,3 erhalten hatte. Sie verlangte, dass sämtliche von ihr veröffentlichten Daten gelöscht werden, scheiterte damit aber schon in den Vorinstanzen. Auch der BGH entschied nun, dass die Lehrerin die Bewertung durch ihre Schüler hinnehmen muss.

Konkrete Beeinträchtigungen durch die Bewertungen konnte die Lehrerin nicht nachweisen, weshalb eine Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig sei, so der BGH. Die Bewertungen seien Meinungsäußerungen, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen – hier genieße der Einzele grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre. Auch dass die Bewertungen anonym erfolgen, ist laut BGH zulässig, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist.

Ob es zulässig ist, dass die Lehrerbewertungen an Dritte, die Nutzer von spichmich.de, übermittelt werden, hänge vom jeweiligen Einzelfall ab, erklärte der BGH. Im Falle der Lehrerin sei das aber zulässig, stellten die Richter fest, vor allem »im Hinblick auf die geringe Aussagekraft … der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal«. (Daniel Dubsky)

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