BGH »erweitert« Fernabsatzgesetz: Keine Versandkosten nach Widerruf
Online-Händler, die ihren Kunden Ware senden, haben zwar Versandkosten. Doch das Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz erlaubte den Käufern, die Waren zurückzusenden, wenn sie den Kauf irrtümlich tätigten oder etwas am Produkt nicht stimmte. Einige sahen sich dann jedoch mit Rechnungen über die Versandkoten konfrontiert – diese waren im bisherigen Gesetzestext nicht geregelt.
Nun entschied der BGH nach langen Rechtstreits durch die Instanzen: Händler dürfen dem Kunden nach einem Widerruf nicht die angefallenen Kosten für die Zusendung der Ware in Rechnung stellen. Beim Widerruf muss der Händler sowohl die Kosten der Ware als auch die Versandkosten zurückerstatten.
Damit bestätigte da oberste deutsche Gericht eine EuGH-Entscheidung. (Manfred Kohlen)