Gericht kassiert Teile der Webhosting-AGB von 1&1

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Schon die Vorinstanz hatte fünf der acht von Verbraucherschützern beanstandeten Klauseln für ungültig erklärt, wogegen jedoch beide Parteien in Berufung gingen – mit dem schlechteren Ende für 1&1. Denn das OLG Koblenz sah in allen acht Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und verpflichtete den Webhoster, sie zu ändern.

Ungültig ist demnach die Klausel, die 1&1 ermächtigt, die AGB zu ändern und die Änderung als akzeptiert zu betrachten, so der Kunde nicht binnen vier Wochen widerspricht. Der Kunde müsse erkennen, in welchen Bereichen mit Änderungen zu rechnen sei, so das OLG. Zudem sei es bei kundenfeindlichster Auslegung möglich, wesentliche Bestandteile des Vertrags wie Preise und Laufzeiten zu ändern. Allein die Möglichkeit, einer solchen Änderung zu widersprechen, hebe die Benachteiligung des Kunden durch diese Klausel nicht auf, zumal durchaus die Gefahr bestehe, dass Kunden einer AGB-Änderungen nicht widersprechen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen gar nicht bewusst seien.

Auch dass die AGB für künftige Geschäfte gelten sollten, ist nach Meinung der Richter untragbar, ebenso die vorgesehene Vertragsstrafe bei Verstößen gegen andere AGB-Klauseln, die den Kunden zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen bei Programmen, die 1&1 zur Verfügung stellt, verpflichten. Als unangemessene Benachteiligung sah das OLG auch, dass 1&1 sich selbst eine kürzere Kündigungsfrist einräumt als dem Kunden und bereits nach 20 Tagen Zahlungsverzug einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sieht.

Gegen geltende Gesetze verstößt dem Urteil zufolge der pauschale Schadensersatzanspruch im Verzugsfall – 1&1 berechnet in diesem Fall Zinsen in Höhe von zehn Prozent jährlich und nimmt sich sogar heraus, die Internet-Präsenz zu sperren. Es fehle der Hinweis, dass der Verbraucher den Nachweis erbringen kann, dass der Schaden nur gering sei; eine Sperrung sei bei einem Zahlungsverzug in minimaler Höhe unangemessen. Auch das Hochstufen in einen höheren Tarif bei Überschreitung des Transfervolumens sei nicht rechtens, entschied das OLG. Dies laufe auf eine Änderung des Vertrages hinaus, selbst bei einmaliger Überschreitung, und sei daher nicht angemessen.

Zu guter Letzt wurde auch die Klausel für ungültig erklärt, nach der 1&1 bei Rücklastschriften eine Bearbeitungsgebühr berechnen darf und eventuell angefallene Bangebühren dem Kunden in Rechnung stellt. Dabei würde es sich nicht um einen Schaden handeln, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags – sprich: normalen Verwaltungsaufwand, der zum Aufgabenkreis des Unternehmens zähle.

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