Urteil: Betreiber offener WLANs zahlen keinen Schadensersatz für Filesharer oder Industriespione

Ein erst jetzt veröffentlichter Beschluss des LG Berlin (Az. 16 O 433/10) zu einem Urteil von Anfang März macht den WLAN-Betreiber zwar Zum »Störer«, wenn das Netz nicht ausreichend gesichert ist, doch dieser macht sich trotzdem nicht schadensersatzpflichtig für das, was Dritte über seinen Internet-Zugang tun.
Die juristische Spitzfindigkeit der »Störerhaftung« ist somit begrenzt. Hintergrund: Ein Anschlussinhaber eines WLAN-Netzes wurde abgemahnt, weil jemand über seinen Internet-Zugang einen Film in Filesharing-Netzen anbot. Der Kläger wollte Anwaltskosten erstattet haben und fiktive Lizenzgebühren als Schadensersatz einnehmen.
Das Gericht erkannte jedoch an, dass der WLAN-Betreiber nicht nachweislich zuhause war, um so den angemahnten Rechtsbruch zu begehen. Das Netzwerk war dennoch offen verfügbar. Das mache den Anschluss-Inhaber zwar haftbar – deshalb müsse er auch die Anwaltskosten bezahlen, urteilt das LG Berlin. Für den Schaden selbst könne er aber nicht verantwortlich gemacht werden, denn es handle sich nicht um eine mutwillige Freigabe des Netzes für Straftaten. Den Schadensersatzanspruch sah das Gericht als unbegründet an.
Die Seite des »Schwarzsurfers« wiederum verteidigte bereits ein Urteil des LG Wuppertal im Oktober : Die reine Nutzung offener WLANs ist nicht strafbar – wer also sein Netz nicht ausreichend schützt, ist selbst schuld und zahlt als Störer auch nach dem neuen Urteil mögliche Anwaltskosten. Schadensersatz für so entstandene Missbräuche ist aber wirklich nur für denjenigen fällig, der den Schaden nachweislich herbeigeführt hat.