Auch bei Kauf per Download: Weiterverkauf gebrauchter Software ist zulässig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute entscheiden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechst für Software auch für per Download vertriebene Software gilt. Bisher war lediglich klar, dass Software auf Datenträgern wiedervermarktet werden darf. Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, damit nicht mehr widersetzen.
Die Entscheidung des EuGH schließt einen jahrelangen Streit zwischen dem Handelsunternehmen UsedSoft und Hersteller Oracle ab. Das europäische Gericht hatte sich auf Ersuchen des Bundesgerichtshofes mit der Frage beschäftigt. Dieser wird nun in den von ihm angefragten Punkten voraussichtlich der Auslegung aus Luxemburg folgen.
Software kann tatsächlich verkauft werden
Die europäischen Richter betonen, dass Urheberrechtsinhaber, die ihren Kunden eine Kopie Datenträger oder als Download zur Verfügung stellen, und gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag schließen, durch den sie Kunden das unbefristet Nutzungsrecht an dieser Kopie einräumen, diese Kopie an den Kunden verkaufen. Die Hersteller hatten in ihrer Auslegung des angelsächsischen Rechts bisher darauf bestanden, dass lediglich das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Nach Auffassung der EU-Richter erschöpft sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft damit. Das heißt: Die Software darf Käufer weiterverkauft werden. Genau darüber haben Oracle und UsedSoft jahrelang gestritten.
Der Weiterverkauf sei sogar dann möglich, so die EU-Richter, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersage. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Programmkopien auf Datenträgern beschränkt würde, der Hersteller die Verbreitung von Kopien aus dem Internet heruntergeladener Kopien kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut Entgelt verlangen könnte. Das ginge ihrer Ansicht nach aber über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.
Da auch Käufer aus zweiter Hand rechtmäßige Besitzer der Software werden, darf ihnen der Hersteller auch die damit verbundenen Rechte nicht verwehren – also zum Beispiel den Zugang zu Updates und Bugfixes.
Streitpunkt Volumenlizenzen
Einen Teilerfolg haben die Softwarehersteller dennoch zu verbuchen: Der EuGH weist nämlich darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Das erschwert den Handel mit Lizenzen in der Praxis doch erheblich, muss doch für einen Anbieter ein Abnehmer gefunden werden, der eine gleiche Anzahl an Lizenzen benötigt oder zumindest zu zahlen bereit ist.
Usedsoft betont deisbezüglich jedoch, dass lediglich Client-Server-Lizenzen nicht aufgespalten werden dürfen. “Bei diesen Lizenzen handelt es sich um einzelne Computerprogramme, die auf einem Server liegen und auf die eine bestimmte Anzahl von Nutzern zugreifen können. Hier wäre eine Aufspaltung in der Tat widersinnig”, so das Unternehmen in eienr Pressemitteilung.
Die Ausführungen des EuGH zum Aufspaltungsverbot beziehen sich laut UsedSoft aber nicht auf Volumenlizenzen, wo mehrere einzelne Programme lediglich in einem Paket zusammen verkauft und auch einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatz-Computern abgespeichert werden. Das ist in der Regel bei Microsoft-Produkten der Fall. Der Konzern aus Redmond wollte dazu in einer Telefonkonferenz mit Journalisten heute jedoch noch keine Stellungnahme abgeben.
Dr. Truiken Heydn von der Kanzlei TCI Rechtsanwälte, die Vertreterin von Oracle vor dem EuGH hat sich dagegen schon zum Urteil geäußert: Sie meint, “dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden”. Oracle und seine Anwälte vertrauten darauf, “dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht stehende tun werden, um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen und Geschäftsmodelle, die beides gefährden, zu unterbinden.”