Landgericht Berlin: Apples Klauseln zum Datenschutz sind rechtswidrig

In einem jetzt veröffentlichten Urteil (PDF) hat das Landgericht Berlin Teile von Apples Datenschutzrichtlinie für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 15 O 92/12). Es stufte insgesamt acht verwendete Klauseln als rechtswidrig ein, gegen die der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) geklagt hatte.
Ursprünglich hatte der VZBV 15 Klauseln der deutschen Apple-Website beanstandet. Für sieben davon hatte der Konzern anschließend strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Die übrigen acht wollte er nicht ändern. Sie hat nun das Landgericht Berlin für rechtswidrig erklärt. Dem Urteil zufolge verletzen sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts und benachteiligen Verbraucher unangemessen.
Beispielsweise sind “globale Einwilligungen” verboten, mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst ist, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden, so das Gericht. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
In den Vertragsklauseln hatte sich Apple unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Damit erteile der Verbraucher eine “Einwilligung zulasten Dritter”, was nicht mit dem Gesetz vereinbar sei, so das Gericht.
Weiterhin räumte Apple sich und seinen “verbundenen Unternehmen” das Recht ein, die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.
Der Hersteller nahm sich ebenso heraus, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an “strategische Partner” weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, urteilte das Gericht.
Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten “personenbeziehbar” sind. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.
VZBV-Vorstand Gerd Billen begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Berlin: “Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt.”
Apple hatte unter anderem damit argumentiert, dass deutsches Datenschutzrecht nicht anwendbar sei, weil die Daten nicht von einer deutschen Niederlassung erhoben würden. Es handle sich nur um eine Information für die Kunden. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass bei deutschen Verbrauchern auch deutsches Recht greife. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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