Firma haftet unter Umständen für private Facebook-Einträge der Mitarbeiter

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Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)
Corpus Delicti: Facebook-Eintrag
Der Verkauf des KfZ eines Autohauses über einen privaten Facebook-Eintrag verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Bild: LG Freiburg).

Das Landgericht Freiburg hatte im Streit zwischen zwei Autohäusern über die Zulässigkeit von Posts durch Mitarbeiter in ihren privaten Facebook-Accounts zu entscheiden, die sich auf die Tätigkeit ihres Arbeitgebers bezogen. Im konkreten Fall des Urteils von November 2013, das nun veröffentlicht wurde, handelte es sich um einen motivierten Autoverkäufer, der ein Fahrzeug anbot und seine dienstliche Telefonnummer nannte.

Da er auf seiner Seite keine vollständigen Angaben lieferte (die für die Autowerbung vorgeschrieben sind) und auch kein Impressum veröffentlichte – schließlich war es ja ein privater Facebook-Account – forderte ein Wettbewerber Unterlassungsansprüche gegen das Autohaus, bei dem der KfZ-Verkäufer mit dem Facebook-Posting beschäftigt war.

Das Landgericht Freiburg gab ihm Recht. Dem Urteil zufolge (Aktenzeichen 12 O 83/13), ist ein Unternehmen nach Paragraph 8, Absatz 2 des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb für die Werbung durch einen Mitarbeiter mitverantwortlich. Dies gilt nach Ansicht der Freiburger Richter auch dann, wenn der Arbeitgeber gar nichts von den Web-2.0-Aktivitäten des Mitarbeiters weiß.

Ob diese Rechtsauffassung langfristig Bestand hat, ist nicht sicher. Schließlich hat sich erst kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg im Berufungsverfahren auf die Seite eines angeblich wegen fehlerhaftem Facebook-Impressum abgemahnten Computerhändlers gestellt. In dem 2012 begonnen Streit wurde damit eine Wende eingeleitet. Die Vorinstanz, das Landgericht Regensburg, hatte noch den Abmahnern Recht gegeben. Laut Oberlandesgericht bringt jedoch ein unvollständiges Facebook-Impressum keine nennenswerten Wettbewerbsnachteile für Konkurrenten mit sich.

Allerdings spielten in dem Verfahren auch die Tatsache eine Rolle, dass das abmahnende Unternehmen und sein Anwalt gleich massenhaft Abmahnungen verschickt hatten: Laut Urteilsbegründung stand “die ‘Abmahnwelle’ in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin”. Vor dem Versand der Abmahnungen im August 2012 habe das Unternehmen lediglich Bruttoerlöse von weniger als 50.000 Euro erwirtschaftet. Durch die Abmahnungen fielen dagegen Kosten von rund 53.000 Euro an.

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