Urteil: Ex-Partner muss erotische Fotos und Videos löschen

Während einer Beziehung mit Zustimmung des Partners aufgenommene Filme und Bilder sind kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt im Streit zwischen einem Fotografen und seiner Ex-Partnerin entschieden. Ausnahme sind allerdings nach Ansicht der Richter intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen. Für derartige Aufnahmen besteht nach dem Ende der Beziehung sehr wohl ein Anspruch auf Löschung. Die Richter haben damit eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt. Das diese Woche ergangene Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ausganspunkt des Streits waren die von einem Fotograf während seiner Beziehung mit einer Frau mit deren Zustimmung aufgenommenen zahlreichen Bilder, darunter auch solche mit intimen Motiven, die sie – teilweise selbst aufgenommen – dem Fotograf in digitalisierter Form überlassen hatte. Das bereute die Frau nach dem Ende der Beziehung – wozu auch beigetragen haben mag, dass der Ex-Partner einige dieser Bilder an die dienstliche E-Mailadresse des neuen Ehemanns schickte.
Sie verlangte daher mit einer Klage, dass er die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen darf. Dem stimmte der Fotograf zu. Allerdings hat ihn das Landgericht zudem dazu verurteilt, die noch in seinem Besitz befindlichen Dateien mit intimen Aufnahmen seiner Ex-Partnerin vollständig zu löschen. Die ursprüngliche Forderung der Frau, alle von ihr gemachten Aufnahmen zu löschen, hatte das Landgericht dagegen abgewiesen.
Damit war keiner der beiden Streitenden einverstanden: Der Mann wollte auch die erotischen Aufnahmen behalten, die Frau bestand auf der Löschung sämtlicher Dateien mit Aufnahmen von ihr. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts nun im Berufungsverfahren jedoch bestätigt (Aktenzeichen 3 U 1288/13).
Die Richter argumentieren damit, dass die Zustimmung zu intimen Aufnahmen auf die Dauer einer Beziehung beschränkt ist. Sie könne danach widerrufen werden. Die Richter bewerten das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse an der Löschung, als das Eigentumsrecht des Fotografen an den Aufnahmen. In dem besonderen Fall – der Mann ist ja beruflich Fotograf – halten sie zudem fest, dass dadurch dessen berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt werde, da es um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe.
Zwar müssen demnach auf Verlangen die Fotos, die die Klägerin in intimen Situationen zeigen vollständig gelöscht werden – aber eben auch nur diese. Für andere Bilder neigt sich die Waagschale bei der Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit den Eigentumsrechten zugunsten letzter. Das Gericht argumentiert, das im Gegensatz zu intimen Aufnahmen Bilder, die die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei schließlich “allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.”
Bei der kommerziellen Nutzung nehmen Gerichte laut dem Berliner Juristen Johannes von Rüden dagegen an, dass eine einmal erteilte Einwilligung in die Anfertigung eines Bildes und der damit zwangsläufig verbundenen Speicherung auf Speichermedien nur unter sehr engen Grenzen widerrufen kann. “Das soll möglich sein, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt hat, so dass ihr eine Veröffentlichung nicht mehr zumutbar ist”, erklärt von Rüden.
Im privaten Bereich könnten Ex-Partner nun prinzipiell verlangen, “dass intime Bilder, die sich auf der Festplatte beim Ex befinden, gelöscht werden. Es muss aber auch bewiesen werden, dass es diese Bilder gibt und diese nicht schon bereits gelöscht worden sind.” In dem vorliegenden Fall hatte der Fotograf mit dem Versand von Bildern an den neuen Partner offenbart, dass er noch im Besitz der Bilder ist. Laut von Rüden “konnte der Beklagte nicht die Zweifel der Richter ausräumen, wie denn die Dateien gegen einen unberechtigten Zugriff Dritte geschützt werden sollten.”
Falls sich der Fotograf nicht mit einigen der Bildern an den neuen Partner gewandt hätte, hätte also die Beweislast, dass die Bilder existieren, bei der Klägerin gelegen. Das hätte bedeutet, dass sie den Richter davon überzeugen muss, dass der Ex-Partner sie – eventuell entgegen seiner Aussagen – doch noch besitzt. Das wäre äußerst schwierig gewesen, denn eine Hausdurchsuchung oder eine Überprüfung durch die Polizei ist in so einem Fall unüblich.