Redtube: EuGH erachtet Streaming als rechtens

Die Anzeige von Inhalten auf dem Bildschirm, die im Browser-Cache gespeichert werden und lediglich eine technische Maßnahme sind, um die Betrachtung der Inhalte zu ermöglichen, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem vom obersten britischen Gerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchen festgestellt (Aktenzeichen C-360/13). Bereits im Januar hatte das Bundesjustizministerium mitgeteilt, dass es Streaming für legal hält und im April hatte das Amtsgericht Postdam Ansprüche von The Archive AG in Bezug auf Streaming von Inhalten beim Portal Redtube zurückgewiesen.
Anlass des Verfahrens vor dem EuGH war ein Streit zwischen der Public Relations Consultants Association Ltd. (PRCA), einer Organisation von Berufstätigen aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, und der Newspaper Licensing Agency Ltd. (NLA), die von Zeitungsverlegern gegründet wurde, um kollektive Lizenzen für Inhalte von Zeitungen zu erteilen. Die PRCA nutzte für ihre Arbeit einen Medienbeobachtungsdienst der Unternehmensgruppe Meltwater. Dieser bietet online Berichte zu Presseartikeln im Internet an. Diese Berichte werden anhand von Schlüsselwörtern erstellt, die die Kunden festlegen.
Die NLA war der Ansicht, dass Meltwater und deren Kunden eine Zustimmung der Urheberrechtsinhaber einzuholen hätten. Meltwater war zwar bereit, eine Grundlizenz für Internetdaten zu erwerben, aber die PRCA hielt an ihrer Ansicht fest, dass der Online-Empfang der Beobachtungsberichte durch die Kunden von Meltwater keine Lizenz erfordere. Laut Artikel 5, Absatz 2 der Info-Soc-Richtlinie sind Vervielfältigungshandlungen erlaubt, wenn sie vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind. Im deutschen Urheberrecht wurde diese Vorgabe in Paragraf 44a umgesetzt.
Der EuGH betont in seinem Urteil, dass die Einschränkungen nicht dem technischen Fortschritt im Wege stehen dürften und insbesondere eine effiziente und damit benutzerfreundliche Nutzung des Browsers ermöglichen sollten. Dem Berliner Anwalt Johannes von Rüden zufolge ist dieses technische Prinzip auch auf Streaming anwendbar: “Als die Informationsgesellschafts-Richtlinie im Jahr 2001 eingeführt wurde, hat noch niemand eine Idee vom Streaming gehabt. Der EuGH hat nun erklärt, dass er dem technischen Fortschritt nicht im Wege stehen möchte und den reinen Werkgenuss privilegieren möchte. Die Maßstäbe, die der EuGH nun entwickelt hat, müssen auf alle Darstellungen eines Browser angewendet werden können“.
Laut von Rüden sei es unerheblich, ob es sich um Texte, Bilder oder eingebettete Videos handelt. Der Anwalt weist zudem darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil betont, dass die Frage auch nicht dadurch anders zu beantworten ist, dass der Endnutzer die theoretische Möglichkeit hat, den Cache-Speicher “abzufangen” und so dauerhaft zu speichern.
Weitere Klarheit dürfte ein in den kommenden Wochen erwartetes EuGH-Urteil bringen. Deutsche Gerichte hatten unterschiedliche Auffassungen dazu, wie das Einbetten von Youtube-Videos zu bewerten ist. Sie hatten daher diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.