Google führt erste Löschanträge aus

E-CommerceMarketingPolitikÜberwachung
Google Suche

Google hat erste, personenbezogene Daten aus seinem Suchindex gelöscht. Das bestätigte das Unternehmen sowohl der Wirtschaftwoche als auch dem Wall Street Journal. Es trägt damit den Vorgaben eines im Mai ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechnung.

google-logo

Die von Betroffenen als persönlichkeitsverletzend erachteten und gemeldeten Links werden ausgeblendet. Bei der Suche nach einem Eigennamen unter der Trefferliste wird nun teilweise der Hinweis angezeigt: “Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzgesetzes entfernt.” Dort findet sich dann auch ein Link auf eine FAQ-Liste von Google.

Unklar ist, ob der Hinweis nur bei Suchanfragen angezeigt wird, für die auf Grund von Löschanträgen tatsächlich Treffer entfernt wurden, oder ob er jedesmal bei der Suche nach Namen – zumindest sofern es sich dabei nicht um Prominente handelt – angezeigt wird. Bei einem kurzen Versuch von ITespresso fand sich der Hinweis etwa bei der Suche nach den Namen der Redakteure. Nicht angezeigt wurde er dagegen zum Beispiel bei der Suche nach “Thomas Müller” und “Angela Merkel” oder auch einfach bei der Suche nach den erdachten Namenskombinationen “Fritz Schmidt” und “Heinz Maier”.

Dass Google durch einen Hinweis auf gelöschte Verweise aufmerksam macht, war im Vorfeld schon gemutmaßt worden. Ähnlich geht der Konzern schließlich mit Löschungen um, die auf Beschwerden nach dem US-Gesetz Digital Millennium Copyright Act beruhen. Darüber hinaus will Google Anzahl udn Art der Löschanträge offenbar auch in seinem zweimal jährlich erscheinenden Transparenzbericht ausweisen.

Das Urteil des EuGH macht Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten verantwortlich. Daher kann eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber der Suchmaschine auffordern, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei der Suche nach ihrem Namen ermittelt wird. Voraussetzung ist, dass die Einträge die Privatsphäre der Person verletzen.

Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in das Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis in Form einer Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.

Das Urteil des EuGH verpflichtet selbstverständlich auch andere Betreiber von Suchmaschinen dazu, Suchtreffer zu Seiten, die Persönlichkeitsrechte verletzen, aus ihren Listen zu entfenren. Sie sind aber noch nicht wo weit wie Google. Wie Microsoft gegenüber ITespresso gegenüber erklärt hat, arbeitet man derzeit an einem verträglichen Verfahren. Dasselbe gilt für Yahoo. Unter heftigem Protest die Vorgaben des EuGH umgesetzt hat dagegen bereits die Personen Suchmaschine Yasni.

[mit Material von Florian Kalenda, ZDNet.de]

Umfrage

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Anbieter von Suchmaschinen auf Antrag personenbezogene Suchergebnisse löschen. Wie finden Sie das?

Ergebnisse

Loading ... Loading ...

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen