Google hat schon über 170.000 Links aus seiner Suche gelöscht

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(Bild: Shutterstock / Sergign)

Seit der Einrichtung eines Formulars für Löschanträge am 29. Mai hat Google bislang 144.954 Anträge zur Löschung von URLs aus seinen Suchergebnissen erhalten. Mit dem Formular erfüllte der Konzern Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes von Mitte Mai, wonach Suchergebnisse zu personenenbezogenen Daten unter Umständen zu löschen sind.

Google hat seit Ende Mai bereits über 170.000 Links aus seiner Suche gelöscht (Bild: Shutterstock / Sergign)

Die meisten Ersuchen erhielt Google bislang aus Frankreich (28.912), gefolgt von Deutschland (24.979) und Großbritannien (18.304). Auf Antrag von Nutzern aus Deutschland hat der Konzern mittlerweile 39.820 URLs gelöscht, was 53 Prozent der bisher bearbeiteten Fälle entspricht. Insgesamt beantragten deutsche Nutzer die Löschung von 88.883 URLs aus den Suchergebnissen.

Wie aus Googles Statistikseite hervorgeht, betreffen alle aus EU-Ländern eingegangene Anträge insgesamt 497.695 Webadressen. Länderübergreifend kam der Internetkonzern in 41,8 Prozent der vollständig bearbeiteten Fälle den Anträgen nach und entfernte 170.706 URLs aus seinen Suchresultaten. Die am häufigsten betroffenen Websites sind Facebook mit 3332 entfernten URLs, Profileengine.com mit 3289 und Youtube mit 2392. Zu den Top Ten gehören zudem die Sites der Personensuchmaschine Yasni in Deutschland (1559) und in FRankreich (1298) sowie groups.google.com (1945).

Google nennt auch konkrete Beispiele für Löschanträge, die es von Einzelpersonen erhalten hat. In Deutschland kam es etwa dem Ersuchen eines Vergewaltigungsopfers nach, einen Link zu einem Zeitungsartikel zu entfernen, in dem über die Tat berichtet wurde. In einem anderen Fall beantragte eine Einzelperson, rund 50 Links zu Artikeln zu entfernen, “in denen über ein peinliches privates Treffen berichtet wird, über das Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind”. In beiden Fällen entfernte Google die betreffenden Seiten aus den Suchergebnissen für die Namen der Antragssteller.

Das Unternehmen wägt eigenen Angaben zufolge bei der Prüfung der Ersuchen jeweils “die Datenschutzrechte der Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an Informationen ab”. Strittige Fälle versucht es mithilfe eines eigens gegründeten Beirats zu klären. Zudem entwickelt die sogennante “Artikel 29 Datenschutzgruppe” der EU-Kommission derzeit ein Regelwerk dass Suchmaschinenbetreiber helfen soll, Beschwerden zu Löschanfragen zu bearbeiten. Dieses soll sicherstellen, dass alle Suchmaschinen in der Europäischen Union die Löschanträge von Nutzern gleichermaßen behandeln.

Wer bei Google Inhalte aus den Trefferlisten entfernen lassen möchte, muss in das Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis – also die Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.

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[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

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