Empfehlen-Button von Amazon in Deutschland rechtswidrig

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Das Oberlandesgericht Hamm wies einen Händler darauf hin, dass dieser auch für Rechtsversöße von Amazon haftet, wenn er dessen Marketing-Tools verwendet (OLG Hamm, I-4 U 154/14 – Verfahren ohne Entscheidung abgeschlossen). Der Händler ist verantwortlich für “wettbewerbswidrige Werbe-Mails”, auch wenn der Klick durch einen User erfolgt, die Ausführung durch Amazon erfolgt und der Händler selbst keinen Einfluss mehr darauf hat.

einkaufswagenDie Wahl der Vermarktungsplattform alleine reicht schon aus, argumentierte das Gericht. Wählt der Händler einmal den Weiterempfehlungsknopf aus, hat er keinen Einfluss mehr, was dann passiert. Seinen Hinweis darauf, dass Amazon den Button ohne weiteres Zutun des Händlers an vielen Stellen platziert, nahm das Gericht nicht an. Es ändere nichts an seiner Haftung, er habe sich die Vermarktungsplattform schließlich selbst ausgesucht.

Im konkreten Fall ging es um einen so empfohlenen Sonnenschirm. Eine Mitbewerberin sah in der Werbemail mit dem Link auf den Konkurrenz-Schirm eine rechtswidrige Handlung und verklagte den Händler auf Unterlassung. In erster Instanz beim Amtsgericht Arnsberg wurde das Argument des Händlers, er habe keinen Einfluss, noch anerkannt, beim Oberlandesgericht wurde dies nun abgelehnt.

Paragraph-Internet-Der Beklagte musste nun eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten übernehmen.

Bereits im Oktober gab es einen ähnlichen Fall. Seinerzeit ging es um eine Tell-a-friend-Funktion auf einer Website eines Anwalts, berichtete Haufe.

Der jetzige Fall wie auch das damalige Urteil sieht einen Empfehlungs-Button mit darauf folgendem Postversand als unerwünschte Werbe-Mail ohne die Möglichkeit, sie mit einer Opt-in-Funktion zu verhindern (letzteres verlangt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

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