Datenschutz beim Karten-Zahlungsverkehr missachtet
Derzeit gibt es bei Verbraucherschützern vermehrt Anfragen zum
Datenschutz beim bargeldlosen Zahlungsverkehr. Einige Anbieter sind
demnach dazu übergegangen, sich bei Kartenzahlung nicht nur den
Personalausweis zeigen zu lassen, sondern sich auch über ihre Kassierer
persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Verbraucher stehen dieser
Art der Speicherung von Daten skeptisch gegenüber. “Das geht wirklich zu
weit”, meint auch Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der
Verbraucherzentrale Sachsen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern
hat den sächsischen Verbraucherschützern ihre Rechtsauffassung
schriftlich bestätigt.
Verständlich sei zwar, dass der
Einzelhandel Kartenmissbrauch verhindern möchte. Zur Feststellung der
Identität des Kunden reicht jedoch das Vorzeigen des Personaldokuments
aus. So können Unterschriften auf Personalausweis und Bankkarte
verglichen werden. Das Speichern von personenbezogenen Daten ist nach §
28 Absatz 1 Nummer 1 Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, wenn es der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient. Dazu gehört unter
anderem die Durchsetzung der Kaufpreisforderung. Das Notieren der
persönlichen Daten seitens des Einzelhändlers ist jedoch nicht nötig,
weil der Verbraucher mit Unterzeichung des Lastschriftbeleges bereits
die Bank ermächtigt, im Falle der Nichteinlösung dem Händler Namen und
aktuelle Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen.
Das Sächsische
Staatsministerium des Innern hat diese Rechtsauffassung den
Regierungspräsidien in Dresden, Chemnitz und Leipzig mitgeteilt. Sie
sind für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig. Über
diesen Weg soll damit die neue Praxis einiger Unternehmen unterbunden
werden. Die Verbraucherzentrale wird die Entwicklung im Auge behalten.
(mk)