Gericht stärkt Rechte von Abgemahnten

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Abmahnungen rund ums Internet, ob es um Marken- oder Patentverletzungen,
angebliche Datenschutzverstöße oder Wettbewerbsrecht geht, greifen um
sich. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied nun (AZ: 52 C 17352/03), dass
der Abmahner Schadensersatz leisten und dem Abgemahnten die Kosten für
die anwaltliche Beratung und Zurückweisung der Abmahnung ersetzen muss.
Eine “völlig zu Unrecht ergangene Aufforderung zur Abgabe einer sogar
strafbewehrten Unterlassungserklärung” sei “eine Belästigung und ein
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht” des Betroffenen im Sinne von § 823
BGB, also eine so genannte “unerlaubte Handlung”. Dies berichtet der
Internet-Jurist Alexander Kleinjung in seinem aktuellen juristischen
Newsletter.

Hintergrund: Onlineshops und Internet-Seiten sind
inzwischen schnell und billig selbst realisiert, doch die Feinheiten der
rechtlichen Bestimmungen rund um Texte auf den Seiten sind so wenig
bekannt, dass sich immer mehr Abmahner auf das gefundene Fressen der
unabsichtlichen Rechtverstöße stürzen.

Im umkämpften Fall betrieb
eine Frau einen kleinen Online-Shop, in dem Preise noch in D-Mark
angegeben waren. Der Abmahner nahm dies zum Anlass, eine
Unterlassungserklärung zu senden. Weil der Shop aber schon zum
30.09.2001 eingestellt wurde, setzte sich die Betreiberin der Website
zur Wehr und erreichte den Gerichtsbeschluss.

Mit deutlichen
Worten stärkte das Gericht die Rechte der Internet-Nutzer und kehrt
damit der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs den
Rücken. Die besagt nämlich, dass die (Anwalts-)Kosten für die
Zurückweisung einer unbegründeten Abmahnung nicht vom Abmahner gefordert
werden können. (mk)

Weitere Infos:

Amtsgericht Düsseldorf


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