BGH: Unverlangt zugesandte Werbemails sind wettbewerbswidrig

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Beide Parteien in dem heute veröffentlichten Richterspruch sind
Internet-Unternehmen. In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998
erhielt der Kläger Oliver Schwerttner, als Inhaber der Domain
“www.inter-net.de”, eine Vielzahl der elektronischen Rundschreiben der
Beklagten, was Anlass für die bis heute gehende juristische
Auseinandersetzung war.

Eine E-Mail Werbung ist nur dann
ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger sein Einverständnis zum
Erhalt erklärt hat, oder wenn bei der Werbung gegenüber
Gewerbetreibenden ein konkretes sachliches Interesse des Empfängers
vermutet werden kann. Der Werbende hat aber durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung aufgrund
von Schreibfehlern eines Dritten kommt. Beweisen, dass ein ordentliches
Opt-In Verfahren angewandt wurde, müssen jedoch die Werbeversender. Eine
anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts München wurde vom BGH
aufgehoben, und muss nun neuverhandelt werden.

“Gleichwohl
entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine
Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht”, so
die Karlsruher Richter in dem Grundsatzurteil, das jedoch nur die
Spam-Frage zwischen Unternehmen, nicht aber zwischen Privatpersonen
regelt.

Spamming sei auf ein immer weiteres Umsichgreifen
angelegt. Denn ohne Einschränkungen “ist mit einem Nachahmungseffekt bei
denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail
geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen
sehen”, so das Urteil. Eine Werbeart sei aber auch dann als “unlauter”
anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in
sich trägt, und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung
führt, heißt es weiter in der 19seitigen Urteilsbegründung. (dd)

(
de.internet.com
– testticker.de)

Weitere Infos:

Bundesgerichtshof

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