Das ändert sich für Web-Anbieter
Recht aktuell
Frühjahr: neues Wettbewerbsrecht
Das ändert sich für Web-Anbieter
In diesem Jahr wartet der Gesetzgeber mit einer Reihe von Änderungen
auf. Einige der Neuerungen betreffen auch die Internet-Branche. Internet
Professionell gibt einen Überblick über die neuen Regelungen bezüglich
Markenrecht, Domain-Recht, Software-Patenten und Wettbewerbsrecht, mit
denen sich Unternehmen rechtzeitig auseinander setzen müssen.
Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird aller
Wahrscheinlichkeit nach zum Frühjahr in der durch den Bundesrat
modifizierten Form in Kraft treten. In das neue Gesetz werden zahlreiche
von der Rechtsprechung entwickelte wettbewerbsrechtliche Fallgruppen
nunmehr ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. So wird zukünftig
beispielsweise die Schleichwerbung, das Ausnützen der Unerfahrenheit von
Kindern und Jugendlichen, die Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb
einer Ware und die Behinderung von Marktteilnehmern ausdrücklich als
wettbewerbswidrig benannt.
Gleichzeitig werden die
Reglementierungen so genannter Sonderveranstaltungen im Handel, wie
Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufe, ganz entfallen.
Spam ist wettbewerbswidrig
Das ändert sich für Web-Anbieter
Für Web-Anbieter ist insbesondere das ausdrückliche Verbot unerlaubter
E-Mail-Werbung (Spam) von Bedeutung, das im neuen Wettbewerbsrecht
geregelt sein wird. Damit werden die Vorgaben europäischer Richtlinien
in Deutschland umgesetzt, die den EU-Mitgliedsstaaten eine ausdrückliche
Regelung der E-Mail-Werbung vorschreiben.
Bekanntlich ist das
Versenden von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers bereits
nach der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte rechtswidrig. Im
neuen deutschen UWG ist das Werben mittels elektronischer Post ohne
Einwilligung des Empfängers zukünftig ausdrücklich geregelt: Es erfüllt
den Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung und ist wettbewerbswidrig.
Aber auch im Falle der Einwilligung des Empfängers stellt der deutsche
Gesetzgeber zukünftig weitere Anforderungen an den Versender: Die
Identität des Absenders darf weder verheimlicht noch verschleiert
werden, zudem muss eine gültige Adresse angegeben werden, über die der
Empfänger jederzeit eine Aufforderung zur Einstellung des Versenders
solcher Werbung richten kann.
Umlaut-Domains ab März
Das ändert sich für Web-Anbieter
Ab 1. März 2004 wird man bei der Denic so genannte Internationalised
Domain Names (IDN) beantragen können. Neben so genannten Umlaut-Domains
werden damit 92 weitere neue Zeichen als Domain-Bestandteile zugelassen.
Dies ist insbesondere für Inhaber von Marken oder Namensträgern
interessant, deren Bestandteil ein ä, ö oder ü ist.
Anders als
bei der Einführung neuer Top-Level-Domains vor gut zwei Jahren ist
diesmal keine so genannte Sunrise-Periode vorgesehen: Während damals in
einer ersten Registrierungsphase nur solche Personen und Organisationen
eine Domain beantragen konnten, die ein entsprechendes Markenrecht an
der gewünschten Bezeichnung nachweisen konnten, ist die Registrierung
der Umlaut-Domains ab dem 1.3.2004 für jedermann möglich. Der Nachweis
eines entsprechenden Markeneintrags ist ebenso wenig erforderlich wie
der Nachweis darüber, dass beispielsweise der Familien- oder Firmenname
der beantragten Umlaut-Domain entspricht.
Aus diesem Grund
versuchen insbesondere die Inhaber bekannter Marken, den
Vergabegrundsatz »first come, first serve« auf den Zeitpunkt vor der
offiziellen Registrierungsphase vorzuverlegen, um sich ihre Rechte zu
sichern. So hat beispielsweise der Hersteller einer bekannten
Teewurst-Marke durch seine Rechtsanwälte diverse Provider anschreiben
lassen und darum gebeten, keine Internationalised Domain Names
(Umlaut-Domains) für Kunden zu registrieren oder zu reservieren, die
Kennzeichenrechte der Wurstfabrik verletzen würden. Wenn auch die
vorbeugende Durchsetzung von Markenrechten also bevor überhaupt
feststeht ob, durch wen und zu welchem Zweck Umlaut-Domains registriert
werden kaum möglich sein wird, so wird spätestens mit Beginn der
Registrierungsphase am 1.3.2004 voraussichtlich ein vertrautes Hauen und
Stechen auf dem juristischen Schlachtfeld beginnen.
Markenrecht selbst checken
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Die Provider werden dabei allenfalls in Fällen offenkundiger
Rechtsverletzung von der Vergabe einer beantragten Domain absehen. In
der Regel werden die beantragten Domains zumindest bei
Registrierungsanträgen von Bestandskunden zunächst vergeben, ohne dass
eine Prüfung entgegenstehender Ansprüche Dritter erfolgen wird. Sofern
Provider eine Vormerkung für Umlaut-Domains anbieten, ist dies
keinesfalls eine Garantie dafür, die gewünschte Domain auch zu erhalten.
Denn für die Registrierung kommt es einzig und allein darauf an, welcher
Domain-Auftrag für eine bestimmte Domain zuerst bei der Denic eingeht.
Um Kollisionen mit den Inhabern entgegenstehender Rechte zu vermeiden sollten
Interessenten sich rechtzeitig vorher darüber informieren, ob sie unter
Umständen mit einer Umlaut-Domain die Rechte Dritter verletzen und sich
dadurch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aussetzen.
Dabei gelten wie in allen markenrechtlichen Auseinandersetzungen zwei
Grundsätze: Voraussetzung für einen entgegenstehenden Anspruch ist das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Die gewünschte Umlaut-Domain darf
also nicht zu einer Verwechslung mit dem vergleichbaren Angebot eines
Dritten führen, der eine ähnliche Domain bereits nutzt. Dabei ist stets
der zweite Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem das bessere
Markenrecht immer demjenigen zusteht, der als Erster unter der
jeweiligen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist
beziehungsweise zuerst einen Antrag auf Eintragung einer Marke gestellt
hat.
Die Einführung der Umlaut-Domains wird daher in den meisten
Fällen nur für die Unternehmen interessant, die jetzt die Möglichkeit
erhalten, die eigentlich mit Umlaut geschriebene Marke oder Firma nun
auch entsprechend als Domain verwenden zu können. Denn wer
markenrechtlich eine Domain etwa in der Schreibweise mit ue für sich
beanspruchen kann, der wird in der Regel auch den Anspruch auf die
Domain mit der originalen Schreibweise für sich beanspruchen können.
Patentierbarkeit von Software?
Das ändert sich für Web-Anbieter
Im September 2003 hat das europäische Parlament eine Richtlinie zum
Patentschutz von computerimplementierten Erfindungen in erster Lesung
verabschiedet. Dies hat vielerorts zu dem Missverständnis geführt, dass
Software als solche zukünftig in Europa patentierbar sei. Die aktuelle
Richtlinie lässt jedoch die Patentierung von Software gerade nicht
beziehungsweise nur unter äußerst eingeschränkten Bedingungen zu. Nach
derzeitiger Rechtslage ist ebenso wie nach dem aktuellen Stand der
EU-Richtlinie die Anmeldung eines Patents für Software als solche in
Europa nicht möglich. Allerdings ist auch nach der momentanen Rechtslage
gemäß des seit 1978 geltenden Europäischen Patentübereinkommens
zumindest die Vergabe von Software-bezogenen Patenten nicht generell
ausgeschlossen. Diese Patente werden jedoch grundsätzlich nur dann
vergeben, wenn Computer-Programme Teil einer technischen Vorrichtung
waren, die zur Ausführung bestimmter Prozesse dient. Im Vordergrund
musste also die Prozessteuerung einer bestimmten Technik stehen, nicht
die Software selbst. Der Ausschluss der Patentierbarkeit von Software
gilt also nur für Programme, die keinerlei technischen Charakter haben.
Seit den siebziger Jahren wurden daher in Europa etwa 30000
Software-bezogene Patente vergeben, bei denen die Software einen
ausreichend technischen Charakter hatte.
Vor diesem Hintergrund
ist die aktuelle EU-Richtlinie zu sehen, die diese Praxis in der EU
harmonisieren und auf klare rechtliche Vorgaben stellen soll, um ein
uneinheitliches Ausufern der Patentrechtsprechung zu vermeiden. Im
Gegensatz zum US-amerikanischen Patentrecht ist nach der aktuellen
EU-Richtlinie Voraussetzung für die Patentierung von Software, dass es
sich um eine neue Erfindung handelt, die einen technischen Beitrag
leistet. Reine Algorithmen und Geschäftsprozesse sind nach jetzigem
Stand der Dinge daher weiterhin nicht schutzfähig.