0190er-Faxwerbung: Gerichtsurteil schwächt Schutz der Verbraucher
Verbraucher sind nach wie vor nicht ausreichend gegen unlautere
Faxwerbung geschützt. Dies bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts
Köln (Az.: 6 U 141/03). Demnach ist der jeweilige Netzbetreiber nur dann
zum Einschreiten verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit
0190er- oder 0900er Nummern eine “gesicherte Kenntnis” hat. Hinweise von
Verbraucherverbänden an die Netzbetreiber reichten dafür nicht aus.
“Nach derzeitiger Rechtslage und dem Kölner Urteil wird ein Vorgehen gegen die
Plage unerwünschter 0190er-Faxwerbung in vielen Fällen somit wirkungslos
bleiben”, so Patrick von Braunmühl, vom Bundesverband
Verbraucherzentralen (VZBV). Damit sei eine weitere Hoffnung erloschen,
den Machenschaften unseriöser Unternehmen Herr zu werden. So würden
Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher unlauterer Telefaxwerbung
auch künftig vor allem daran scheitern, dass die Verantwortlichen der
vielfach ausländischen Unternehmen nicht ermittelt werden können.
In seiner Entscheidung ließ das Gericht offen, ob auch der Netzbetreiber für
den Missbrauch mit Faxwerbung zur Verantwortung gezogen werden kann,
wenn ein zwischen dem Netzbetreiber und Endnutzer geschalteter “Mieter”
(so genannte Reseller) technisch in der Lage ist, die
Mehrwertdiensterufnummer zu sperren. Jedenfalls reiche eine “einfache
Kenntnis” des Netzbetreibers auf Grund der Mitteilung einer unlauteren
Telefaxwerbung nicht aus, so die Richter.
“Die Entscheidung
macht deutlich, dass die erst im Jahr 2002 in Kraft getretene Vorschrift
unzulänglich ist und damit der Missbrauch mit Mehrwertdiensterufnummern
nicht wirksam unterbunden werden kann”, so von Braunmühl. Daher sieht
der VZBV bei der anstehenden Novellierung der Verordnungen zum
Telekommunikationsgesetz erheblichen Nachbesserungsbedarf. (dd)
(
de.internet.com – testticker.de)
Weitere Infos:
Bundesverband der Verbraucherzentralen