Gericht: T-Online ist nicht der Größte

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Wie die Nachrichtenagentur Reuters meldet, hat soeben der Bundesgerichtshof in Karlsruhe geurteilt, dass sich der Internet-Anbieter T-Online in seiner Werbung nicht als größter Internet-Provider Europas bezeichnen darf. Es handele sich um eine mögliche Irreführung wegen der möglicherweise missverständlichen Aussage. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher beziehe die Werbeaussage nicht alleine auf die Zahl der Kunden, sondern auch auf die Häufigkeit der Nutzung seiner Dienste.

Die Klage von AOL wurde im Wesentlichen vom Wettbewerbssenat des BGH angenommen. T-Onlines Werbeaussagen, eines der “weltweit größten Internetunternehmen” oder “Europas größter Onlinedienst” zu sein, war bereits vom Oberlandesgericht Hamburg so gesehen worden (Az.: I ZR 284/01). Die Berufungsverhandlung vor dem BGH gab erneut AOL recht.

T-Online sei nicht in ganz Europa präsent, erklärte der Gerichtshof. So sei die Firma zum Beispiel in Großbritannien und Skandinavien nicht vertreten. Allerdings wurden die weiteren von AOL angegriffenen Werbeaussagen, nach denen T-Online “Spitzenreiter in Europa” ist, erlaubt. Ein weiterer Streit darum muss nun vor dem Oberlandesgericht geführt werden. (mk)


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