IT-Management
Wenn Software-Verträge beißen
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Microsoft hofft, daß das neue Service Pack 2 für Windows XP viele der Sicherheitslücken beseitigen wird, die das Betriebssystem ständig plagen. Damit sollen auch die zahlreichen Kritiker ruhiggestellt werden.
Allerdings spricht sich nicht jedes Unternehmen für die sofortige Installation von SP 2 aus. Zu Recht machen sich viele Sorgen darüber, wie sich das Update auf ihre anderen Anwendungen auswirken wird. Was bisher klappte, könnte nach dem Update plötzlich gestört sein. Schließlich hat nicht jeder Software-Lieferant die Ressourcen und Fähigkeiten, die Auswirkungen zu evaluieren, die SP2 auf vorhandene Applikationen hat. Könnte dies zu größeren Störungen führen als Y2K?
Die Software-Anbieter achten sehr genau darauf, die Haftung für Bugs in Anwendungen vertraglich zu vermeiden, falls ihre neuesten Patches oder Releases nicht implementiert werden.
Will man aber wirklich neue Software einführen, wenn ein System funktioniert und das neue Release nicht wirklich interessant ist? Wahrscheinlich nicht, wenn man dem alten Grundsatz treu bleibt, nichts zu reparieren, was nicht kaputt ist.
Führt man aber das Update nicht durch, kann es sein, daß der Anbieter sich um die Haftung für alle Bugs drücken kann, ganz egal, ob sie mit dem Fix zusammenhängen oder nicht. Meiner Meinung nach muß man einen ziemlich harten Ansatz gegenüber restriktiven Vertragsbestimmungen einnehmen. Jeder Anbieter der angesichts der klugen Praxis der Industrie inklusive angemessener Tests auf eine wortgenaue Einhaltung des Vertrages besteht, sollte erleben, daß ihm die Gerichte seine Bedingungen als unlauter zerpflücken.
Ich hatte wegen eines anderen Themas unlängst mit einem sehr großen Software-Anbieter zu tun, der völlig unvernünftige Forderungen für eine Betriebsprüfung stellte, wahrscheinlich weil es einige Lizenzierungs-“Anomalien” gab.
Die einzige Anomalie, die sich feststellen ließ, war das Fehlen einer ordentlichen Dokumentation seitens des Lieferanten, zusammen mit einem aufdringlichen Individuum, das sich weder darum gekümmert hatte, mit dem Kunden zu reden noch die Fakten überprüft hatte. Das Ergebnis war ein völlig (und zu Recht) aufgebrachter IT-Director. Wer läßt sich schon gerne der Urheberrechtsverletzung beschuldigen, egal wie höflich die Formulierung ist?
Das Recht, Software zu überprüfen, ist kein automatisches und hat auch Beschränkungen. Gibt es keine spezifische Regelung im Vertrag, die eine Prüfung erlaubt, hat der Lieferant lediglich das Recht, eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu erwirken, vorausgesetzt, er kann einen Richter davon überzeugen, daß es genügend Beweise gibt, um darauf eine Klage aufzubauen.
Das ist ein drastischer, teurer Schritt.
Selbst wenn es in dem Vertrag ein spezifisches Recht gibt, muß diese Regelung angemessen sein. Das kann nicht heißen, daß der Lieferant unangemeldet auftauchen und sich anschauen kann, was er will. Wenn also ein wichtigtuerisches Individuum eine umfassenden Betriebsprüfung ankündigt, achten Sie darauf, nur das zuzulassen, was angemessen und vernünftig erscheint. Denken Sie allerdings daran, daß eine vollständige oder nichtnachvollziehbare Verweigerung einer Betriebsprüfung letztlich gegen Sie verwendet werden könnte. Wenn Sie Ihre Einwände nicht formulieren (und erklären, wie ihnen gefolgt werden könnte), wird der Lieferant das Schlimmste annehmen, Sie sollte daher zwar in der Sache hart bleiben, aber auch die Position des Lieferanten bedenken.