Neuer Entwurf für Urheberrecht soll Rechtssicherheit für Open Source bringen
Der “zweite Korb” der Urheberrechtsnovelle wurde viel diskutiert, bekannt war aber wenig. Auch das Thema “Linux in Behörden” wird immer wieder aufgekocht, obwohl die Entscheidungen, etwa in München, schon längst gegessen sind. Nun bringt ein erster Referentenentwurf des
Bundesjustizministeriums zum neuen Urheberkörbchen Licht ins Dunkel. Besonders fallen Regelungen auf, die Rechtsunsicherheiten in Bezug auf Open Source und freie Software beseitigen.
Der Entwurf sieht etwa vor, dass Urheber ihre Rechte für unbekannte Nutzungsarten abtreten können. Allerdings bedarf in Deutschland ein entsprechender Vertrag der Schriftform. Er kann nur dann widerrufen werden, wenn der andere noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart zu verwenden. Der Urheber hat dabei, sofern vereinbart, Anspruch auf eine “besondere angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.” Auch in diesem Fall erlischt das Recht auf Widerruf, das im Übrigen mit dem Tod des Urhebers erlischt.
Zudem sollen die Urheber künftig jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumen können wie in der GPL (General Public License) der Open Source Gemeinde schon lange üblich.
Nach wie vor ist unerlaubtes Kopieren eine Straftat, für die man mit Gefängnis bis zu 3 Jahren verurteilt werden kann; Bagatellfälle sollen aber künftig von der Regelung ausgenommen werden.
Eine Neugestaltung für die Geräteabgabe soll Urhebern Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch die Geräte-Hersteller zusichern, wenn diese allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör “in nennenswertem Umfang für Kopien genutzt werden” – ein Punkt, zu dem auch weiterhin zwischen Herstellern und Verwertungsgesellschaften diskutiert werden wird. (mk)