E-Commerce: Geld & Recht
Erfolgreicher Online-Shop
Ratgeber
E-Commerce: Geld & Recht
Im Online-Handel stehen Anbieter vor Herausforderungen, die bei der technischen Umsetzung gesetzlicher Auflagen anfangen und mit der Auswahl der richtigen Zahlungssysteme noch lange nicht enden. Dazu zählen korrekt entworfene und auf der Website platzierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ebenso wie die Frage, wie man mit minderjährigen Kunden verfährt und wie man an sein Geld kommt, wenn die Kunden es nicht für nötig halten, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Internet Professionell gibt praktische Tipps für Online-Dienstleister und Shop-Betreiber.
Zahlungsmethoden
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Eine Reihe von Bezahlverfahren stehen im Internet zur Auswahl ? mehr als im klassischen Handel. Darunter sind auch einige spezialisierte Online-Payment-Dienste. Betreiber von Webshops stehen vor der Frage, welche der Zahlungssysteme sie in ihren Shop integrieren sollen und was der Spaß kostet.
Bekannt ist, dass die Käufer Klassiker wie Bankeinzug, Rechnung oder Nachnahme bevorzugen. Das hat gleichermaßen mit Gewohnheit und Vertrauen zu tun. Viele Online-Bezahlsysteme, die vor allem im Micropayment-Bereich eingesetzt werden, kranken dagegen an eher geringer Akzeptanz. Die Hemmschwelle, sich erst bei einem Payment-Anbieter anzumelden oder vertrauliche Daten an diesen zu übermitteln, ist sehr hoch. Oft ist es auch der verlängerte Bestellprozess, den die Kunden schließlich entnervt abbrechen.
Online-Spezialisten
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Ein spezielles Zahlungssystem für den Online-Handel eignet sich nur, wenn es sich auch um spezielle Produkte handelt. Bietet eine Firma beispielsweise Software und Updates per Download an (Electronic Software Distribution, ESD), kann ein maßgeschneidertes, integriertes Bezahlsystem Vorteile haben. Auch im Micropayment-Bereich, beispielsweise beim Verkauf von Klingeltönen, MP3-Titeln oder elektronischen Fachartikeln, haben diese Systeme ihre Daseinsberechtigung.
Der bekannteste Anbieter Firstgate ( www.firstgate.de) mit 2,5 Millionen registrierten Nutzern hat beispielsweise ein Pay-per-Click-Modul im Angebot, mit dem sich kostenpflichtige Inhalte bis maximal 10 Euro hervorragend abrechnen lassen. Dieses System ist auch für Kleinanbieter verfügbar, die sich einfach auf der Firstgate-Website anmelden, eine einmalige Gebühr von 49 Euro entrichten und dann für monatlich fünf Euro über einen speziellen Link, den sie in ihr Web-Angebot einbauen, Pay-per-Click anbieten können. Für jede Transaktion wird noch einmal eine Provision fällig. Für große Projekte steht unter anderem ein Streaming-Modul zur Verfügung. Damit können zum Beispiel Erotikanbieter Videostreams zum Minutenpreis abrechnen.
Sicherheit und Kosten
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Bedenken sollten Anbieter bei der Wahl der Zahlungsarten drei Dinge: Die Abwicklung muss für den Kunden einfach, schnell und sicher klappen. Das bedeutet, dass die Kunden sich vor langen Eingabeprozeduren und Anmeldungen scheuen und ungern Daten übers Web preisgeben. Nicht zu vergessen die Zeitspanne, bis das Geld beim Anbieter ist. Bei Vorauszahlung zum Beispiel verzögert sich auch die Auslieferung der Ware.
Dem Shop kommen Vorauszahlung, Nachnahme und Kreditkarte entgegen, da er hier am leichtesten an sein Geld kommt. Per Rechnung ist das Risiko sehr hoch, dass die Kunden nicht zahlen, und die Lastschrift, die nur geringfügige Gebühren verursacht, kann vom Kunden nach Gutdünken widerrufen werden.
Die Vorauszahlung stellt die für beide Seiten einfachste Möglichkeit der Bezahlung dar, und es fallen keine zusätzlichen Kosten für den Geldtransfer per Überweisung an. Allerdings haben einige Kunden Bedenken, bei einem erstmaligen Kauf im Voraus zu zahlen.
Die Nachnahme ist die sicherste Art für den Verkäufer, sein Geld zu bekommen, kostet aber ein Entgelt für die Geldübermittlung, das zwischen sechs und acht Euro je nach Paketdienst liegt.
Die Abrechnung per Kreditkarte gilt allgemein als sicher, lässt dem Kunden aber ebenfalls die Möglichkeit, per Widerspruch das Geld zurückzubeordern. Für den Anbieter fallen bei Kreditkartenzahlung im Schnitt drei bis fünf Prozent Gebühren an, weshalb das Verfahren nur bei gut florierenden Geschäften mit ausreichender Gewinnspanne geeignet ist.
AGB richtig einsetzen
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein brisantes Thema. Manche Anbieter glauben, dass sie in den AGB allerhand Bedingungen diktieren können, da diese ja vor Vertragsabschluss sowieso nie gelesen werden.
Zunächst einmal empfiehlt es sich, die AGB wirklich selbst und auf das eigene Angebot maßgeschneidert zu entwerfen. Jeder Shop und jeder Dienstleister hat andere Anforderungen. Muster-AGB oder per Copy and Paste geklaute Fassungen nutzen meist wenig.
Was den Inhalt angeht, so bringt es nichts, Klauseln einzubauen, die vor Gericht sowieso unhaltbar sind, weil sie zum Beispiel das Widerrufsrecht des Kunden aushebeln.
Klare Angaben
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Was unbedingt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Shops stehen sollte, ist ein Eigentumsvorbehalt. Dieser besagt, dass die Ware auch nach der Lieferung an den Besteller Eigentum des Shops bleibt, bis der Kunde sie bezahlt hat. Damit es erst gar nicht zu Missverständnissen kommt, ist es wichtig, klare Angaben zu machen, wann die Ware zu bezahlen ist. »Shop-Betreiber sollten in ihren AGB und in ihren Rechnungen klare Zahlungsziele vorgeben, entweder einen Zeitraum ? zum Beispiel »zwei Wochen nach Rechnungserhalt« ? oder ein bestimmtes Datum«, rät Rechtsanwalt Michael Rohrlich (www.ra-rohrlich.de), spezialisiert unter anderem auf das Recht der neuen Medien.
Leicht auffindbar
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Des Weiteren reicht es nicht aus, die AGB auf einer schwer zu erreichenden Unterseite des Web-Angebots zu verstecken und auf Grund des bloßen Vorhandenseins davon auszugehen, dass diese nun für alle Vertragsabschlüsse Gültigkeit besitzen. Vor Zustandekommen des Kaufvertrags muss ein Shop-Betreiber ausdrücklich auf die AGB hinweisen und diese auch zugänglich machen, am einfachsten durch einen direkten Link. Empfehlenswert ist die verbreitete Methode, Kunden de facto zum Bestätigen der AGB zu zwingen, weil es sonst mit dem Bestellvorgang nicht weitergeht.
Immer häufiger zeigen Online-Dienstleister die AGB direkt an, um die Kenntnisnahme zu gewährleisten. Oft muss hier sogar bis zum Ende gescrollt werden, bevor die AGB vom Benutzer als gelesen und akzeptiert markiert werden können. »Wenn Shop-Betreiber AGB haben, müssen diese dem Kunden vor Abschluss eines jeden Kaufvertrags, also eines jeden Bestellvorgangs in der Art kenntlich gemacht werden, dass der Kunde in zumutbarer Weise diese lesen und verstehen kann. Alle Unklarheiten gehen zu Lasten des Shop-Betreibers«, stellt Rechtsanwalt Rohrlich klar.
Minderjährige Kunden
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Vor besonderen Problemen stehen Online-Händler ebenso wie Verkäufer im klassischen Geschäft, wenn es sich bei den Kunden um Minderjährige handelt. Grundsätzlich bedürfen solche Geschäfte der Zustimmung der Eltern. Ist diese nicht gegeben, kann es passieren, dass die Ware nicht bezahlt werden muss. »Gemäß § 108 BGB hängt die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte von der vorherigen oder nachträglichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten ab. Sie sind somit schwebend unwirksam und bleiben es auch, wenn keine Einwilligung erfolgt. Daraus ergibt sich, dass der Minderjährige eventuell bereits erhaltene Ware jedenfalls nicht bezahlen müsste«, erklärt Rechtsanwalt Rohrlich.
Eine Ausnahme stellt §110 BGB dar, der so genannte Taschengeldpar
agraf. Kauft sich ein Jugendlicher von seinem Taschengeld beispielsweise eine CD, dann ist dieses Geschäft auch ohne die Einwilligung seiner Eltern wirksam.
Kunden identifizieren
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Bestimmte Produkte dürfen aus Gründen des Jugendschutzes generell nicht an Jugendliche unter 18 verkauft oder verliehen werden, darunter Erotik- und Actionfilme sowie Spiele mit entsprechendem Vermerk. Im Versandhandel ist es aber auch schwierig, diese Artikel an Erwachsene zu versenden. Denn trotz Altersnachweis kann man letztendlich nicht ausschließen, dass die jugendgefährdenden Waren dann doch in die Hände von Teenagern gelangen.
Altersverifikationssysteme wie das Postident-Verfahren authentifizieren den Kunden sicher, der mit seinem Ausweis in eine Postfiliale geht oder vom Postboten zu Hause anhand des Ausweises von Angesicht zu Angesicht identifiziert wird. Das Postident-Verfahren kostet zwischen 3,83 und 7,16 Euro. Bisher galt es auch vor deutschen Gerichten als rechtssicher, jedoch deckt es einen wichtigen Punkt nicht ab, nämlich sicherzustellen, wer die Ware letztlich an der Haustür entgegennimmt.
Neu: sicher nur per Einschreiben
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Zumindest das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass das Postident-Verfahren allein keinen ausreichenden Schutz bietet, sondern nur der Versand per eigenhändiges Einschreiben (Kosten: 3,85 Euro bei der Deutschen Post) auch eine versehentliche Entgegennahme durch einen Minderjährigen ausschließt. Hier sollten Online-Händler ihre Versandart umstellen, falls sich diese Rechtsprechung durchsetzt, denn Mitbewerber sind mit Abmahnungen und Klagen nicht zimperlich, wenn sie sich einen Vorteil davon versprechen.
Geringe Zahlungsmoral
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Im Online-Versandhandel sind Zahlungsausfälle leider ein Dauerproblem. Die ausstehenden Beträge summieren sich für die gebeutelten Shops nicht nur zu beträchtlichen Summen, sondern bringen auch einen Mehraufwand für Bearbeitung, Kontrolle von Zahlungseingängen und Mahnungen mit sich.
Wenn ein Kunde nicht zahlt, muss der Verkäufer auf dem Rechtsweg, also per Mahnbescheid oder Klage, versuchen, an sein Geld zu kommen. Man kann hierfür ein Inkassounternehmen beauftragen oder selbst Mahnbescheide beantragen oder Zahlungsklagen erheben. Shop-Betreiber können auch einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder sich von diesem beraten lassen. Sowohl der Rechtsweg als auch Inkassounternehmen kosten Geld, das man im Erfolgsfall jedenfalls von den Inkassounternehmen nur teilweise, nämlich abzüglich deren Gebühren, wiederbekommt. Nach einer erfolgreichen Klage und Vollstreckung bekommt der geprellte Shop-Betreiber neben den ausstehenden Zahlungen auch die etwaigen Prozesskosten vom Gegner erstattet.
Vorbeugung tut Not
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Allerdings bestehen in der Praxis oft Nachweisschwierigkeiten. Darum durchleuchten viele Shops ihre Kunden schon bei der Registrierung, zum Beispiel mit Hilfe automatisierter Systeme wie denen der Creditreform oder der Schufa.
Richtig knifflig wird das Ganze, wenn es sich um ausländische Kunden handelt. »Bei EU-Mitgliedern ist es schon schwierig, Zahlungsforderungen zu realisieren, bei Kunden aus Nicht-EU-Staaten ist das faktisch unmöglich«, weiß Rechtsanwalt Michael Rohrlich. Online-Händlern bleibt so nur die Wahl, zähneknirschend Zahlungsausfälle bei der Preisgestaltung einzukalkulieren und hinzunehmen oder ausländische Kunden nicht zu bedienen.