Urteil: eBay muss bei Identitätsdiebstahl einschreiten

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Das Internet-Auktionshaus eBay muss nach dem Gerichtsurteil (Aktenzeichen 22 C 225/04) fortan besser kontrollieren, ob Nutzer, die in der Plattform unter Pseudonym ihre Ware anbieten, auch wirklich mit ihrer wahren Identität arbeiten. Denn lässt die Plattform noch einmal zu, dass unter fremdem Namen gehandelt wird, hagelt es eine ordentliche Schadensersatzforderung – der Streitwert wurde auf 52 650 Euro festgesetzt.

Dem
Gericht
zufolge muss eBay nicht nur prüfen, ob der handelnde Nutzer wirklich seine wahre Identität bei der Registrierung angegeben hat. Auch die Vergabe eines Pseudonyms sei nicht statthaft. Zudem sei die bisher vorgenommene Schufa-Auskunftsanfrage nicht ausreichend – auf den Website-Betreiber kommen also bald ordentlich Kosten für die Sicherheit der User zu.

Der Kläger im konkreten Fall war ein eBay-Nutzer, der sich zwar registriert, aber noch nicht gehandelt hatte. Er litt unter Beschwerden anderer User. Diese forderten von ihm angeblich verkaufte und bezahlte Ware ein, die sie nie oder in schlechtem Zustand erhalten hatten. Der Kläger hatte aber nichts mit den Deals zu tun: Ein noch unbekannter eBay-Nutzer verkaufte mangelhafte Ware unter dem Namen des Klägers.

Weil eBay der Aufforderung, den Identitätsdiebstahl zu unterbinden, nicht nachgekommen sei, ging man vor Gericht, teilt
Rechtsanwalt Hans Peter Habich
auf seiner Website mit. (mk)

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