Gericht: Musikindustrie hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten
Die Musikindustrie hat keinen automatischen Anspruch auf die Herausgabe der Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern durch Provider. Dies entschied das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestern.
Zwar bestehe laut Urhebergesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Die auf das so genannte Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke, heißt es in der Urteilsbegründung. Ob sie auf die illegale Verbreitung von Musiktiteln oder anderen geschützten Werken im Internet angewendet werden kann, sei bislang umstritten.
Der für das Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des Gerichte hat damit den Antrag eines Musikunternehmens auf Auskunft zurückgewiesen. Entscheidend war für den Senat, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben, hieß es weiter.
Zwar ist ein Provider verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskunft über Dritte, die den von ihm vermittelten Internetzugang nutzen, muss er nach der heutigen Entscheidung jedoch nicht erteilen, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren gefallene Entscheidung ist rechtskräftig. (dd)
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