Online-Impressum
Verstecken gilt nicht im Web

PolitikRecht

Regelungen für Online-Impressen

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Machen Sie einen Test: Schlagen Sie Ihre Tageszeitung auf und suchen Sie dort das Impressum. Die Zeit läuft. Sie können das Impressum nicht oder erst nach langem Suchen finden? Das ist Pech, aber rechtlich völlig in Ordnung. Test Nummer zwei: Sie rufen die Internet-Seite Ihrer Zeitung auf und suchen dort das Impressum. Sie müssen die Seite ganz nach unten scrollen, bis Sie auf den winzigen Link Impressum stoßen? Das ist rechtswidrig und kann für den Verlag teuer werden!

Denn für Online-Impressen gibt es komplizierte Regelungen. Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das sind aber schwammige Begriffe, die jedes Gericht anders auslegen kann.

Impressum für jede Website

Klar ist nur, dass jedes Internet-Angebot ein Impressum enthalten muss. Das gilt auch für private Webseiten. Auch dort muss der Name des Anbieters und dessen Wohnanschrift angegeben sein. Welche Angaben bei kommerziellen Angeboten aufzunehmen sind, steht ebenfalls fest. Dazu gehören etwa bei juristischen Personen wie GmbH oder AG die Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer oder Vorstand), das Handelsregister, bei dem das Unternehmen eingetragen ist und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Streiten lässt sich aber darüber, ob man das Impressum auch als »Kontakt« bezeichnen darf und wo sich der Link genau befinden muss. Die Meinungen der Gerichte gehen auseinander: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden (AZ 6 U 200/01), dass es nicht ausreicht, die Anbieterkennzeichnung als »Kontakt« zu bezeichnen. Für das OLG Karlsruhe war der Kontakt-Button nur als Mail-to-Link zu verstehen. Der Nutzer würde nicht erkennen, dass sich dahinter die Anbieterkennzeichnung verberge.

Unmittelbar erreichbar

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Das OLG München zeigt sich hier schon großzügiger: Es meint zum einen (AZ 29 U 2681/03), dass der Button Kontakt in Ordnung ist. Außerdem sei es dem Nutzer durchaus zuzumuten, zweimal die Maustaste zu betätigen, bevor er an das Impressum gelangt. Das ist nach der Münchner Rechtsprechung noch »unmittelbar erreichbar«. In diesem Fall war es so: Über den Link Kontakt öffnete sich eine Seite, auf der ein weiterer Link zum Impressum erschien.

Aber auch die Großzügigkeit des OLG München hat Grenzen. So sah es das Gericht als nicht ausreichend an, wenn eine Bildschirmseite erst weit nach unten gescrollt werden muss, bis am unteren Rand der Seite ein Link Impressum aufzufinden ist.

Solange der Bundesgerichtshof (BGH) zu all diesen Fragen keine abschließende Entscheidung getroffen hat, hilft es nichts, sich an der jeweils für einen selbst günstigeren Rechtsprechung zu orientieren. Denn ein Wettbewerber kann seine Ansprüche bei jedem Landgericht geltend machen, in dessen Bezirk die Webseite abrufbar ist. Und dies ist natürlich bundesweit der Fall.

Gehen Sie auf Nummer sicher

Bis der BGH über alle Fragen der Kennzeichnungspflicht entschieden hat, ist es zweckmäßig, die sicherste Variante bei der Gestaltung des Impressums zu wählen.

Das ist auch deshalb ratsam, weil ein Impressum, das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hohe Kosten verursachen kann. Das haben die Internet-Anbieter dem neuen Wettbewerbsrecht zu verdanken, das seit Juli 2003 gilt. Denn auch hier ist man sich jetzt wohl einig: Eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung ist wettbewerbswidrig und kann von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Bislang waren solche Abmahnungen allein den Verbraucherverbänden oder auch der Wettbewerbszentrale vorbehalten. Wenn Ihr Impressum nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, versuchen Sie die Kosten einer Abmahnung herunterzuhandeln, aber verzichten Sie auf einen Gerichtsstreit.

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