EU stellt Hacking unter Strafe
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute in Brüssel den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme endgültig angenommen. Damit werden erstmals EU-weite strafrechtliche Standards auf dem Gebiet der Cyberkriminalität geschaffen. Nach den verbindlichen Vorgaben des Rahmenbeschlusses müssen nun in allen Mitgliedstaaten der EU Handlungen wie das unerlaubte Eindringen in Computersysteme, das Verbreiten von Viren oder etwa Angriffe auf Online-Dienste unter Strafe gestellt werden. Bagatellfälle seien dabei ausdrücklich ausgenommen.
“Dieser Rahmenbeschluss ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Cyberkriminalität. Ein noch so entschlossenes Vorgehen gegen Straftaten im Cyberspace allein auf nationaler Ebene reicht nicht aus. Da Cyberkriminalität in der Regel grenzüberschreitenden Charakter aufweist, zielt der Rahmenbeschluss darauf ab, die einzelstaatlichen Strafvorschriften anzugleichen. So haben Strafverfolgungs- und Justizbehörden in allen Mitgliedstaaten bessere Möglichkeiten Cyberkriminalität effektiv zu bekämpfen”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
So muss der § 202a StGB (Ausspähen von Daten) angepasst werden. Zwar erfasst dieser Tatbestand schon heute vielfach das sogenannte “Knacken” eines Computersystems. Künftig wird aber klargestellt, dass auch der bloße unbefugte Zugang zu einem Computersystem unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen strafbar ist. Zudem muss § 303b StGB (Computersabotage) angepasst werden. Unter anderem schützt dieser bislang nur Datenverarbeitungen von fremden Unternehmen oder Behörden. Künftig werden auch private Computersysteme vor Eingriffen geschützt.
Daneben enthält der Rahmenbeschluss unter anderem Vorschriften zur Höhe der Strafen, zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Straftaten mit Auslandsbezug und zum Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander. So sieht das Papier zum Teil Mindesthöchststrafen von ein bis zu drei Jahren, bei erschwerenden Umständen von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Mitgliedstaaten sind unter anderem für die in ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsbürger verübten Straftaten zuständig. Erklären sich mehrere Mitgliedstaaten für zuständig, so müssen sie gemeinsam entscheiden, welcher von ihnen die Strafverfolgung übernimmt, um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zum Zwecke des Informationsaustauschs ist die Nutzung von operativen Kontaktstellen vorgesehen, die rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche erreichbar sind.
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Rahmenbeschluss innerhalb von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umzusetzen. (dd)
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