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Alles nur ein Scherz?

Geltenden Informationspflichten

Stellen Sie sich vor, Sie betreten ein Geschäft und werden mit den Worten begrüßt: »Guten Tag, mein Name ist Dirk Schneider. Ich bin Geschäftsführer der Firma Schneider GmbH & Co. KG. Komplementär der Firma ist die Schneider Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer ich ebenfalls bin. Die Firmen sind im Handelsregister Frankfurt unter den Register-Nummern HRB 1234 und HRA 1234 eingetragen. Meine ladungsfähige Anschrift ist…Was kann ich für Sie tun?«

Alles nur ein Scherz? Keineswegs. Diese Angaben und noch viel mehr muss der Betreiber eines Internet-Shops seinen Kunden mitteilen. Das sieht die BGB-Informationspflichtenverordnung, kurz BGB-InfoV, vor. Sie gilt für Fernabsatzgeschäfte. Das sind alle Geschäfte von Unternehmern mit Verbrauchern, die nicht persönlich abgewickelt werden also nur über das Internet, telefonisch oder auch per Post. Die BGB-InfoV ist eine Zwei-Phasen-Verordnung, weil sie zwei Mal die Pflicht zur Information vorsieht.

Kunden richtig informieren

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Das erste Informationspaket muss den Verbraucher erreichen, bevor er den Vertrag abschließt. Die Informationen müssen auf den Seiten stehen, die für den Bestellvorgang relevant sind (etwa auf der Warenkorb-Seite) oder mit dieser Seite klar verlinkt sein. Außerdem muss der Shop-Betreiber den Verbraucher darüber aufklären, auf welche Weise der Vertrag zustande kommt zum Beispiel durch Abschicken der Bestellung oder durch die Bestätigung des Anbieters.

Ganz wichtig sind auch die Preisangaben, für die es eine eigene Verordnung gibt: die Preisangabenverordnung. Bei Angeboten, die sich an Verbraucher richten, ist der Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer anzugeben. Der Shop muss auch darauf hinweisen, dass es sich um den Bruttopreis handelt, etwa so: »TFT-Bildschirm 20 Zoll, ? 840,00 (inkl. Umsatzsteuer)«. Außerdem müssen Sie die Versandkosten angeben, sofern solche anfallen. Hier genügt es aber, einen Link auf eine Unterseite zu setzen, die dann über die Versandkosten aufklärt. Es reicht nicht, nur im Bestellformular die Versandkosten aufzuführen. Sie müssen in direktem Zusammenhang mit dem Einzelpreis genannt sein.

Wichtiges Widerrufsrecht

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Weiter muss der Shop-Betreiber mitteilen, wie die Zahlung zu erfolgen hat und wie die Lieferung funktioniert. Ganz wichtig ist auch der Hinweis auf ein Widerrufsrecht, das mit wenigen Ausnahmen bei allen Fernabsatzgeschäften besteht. Neu ist: Wenn kein Widerrufsrecht besteht, müssen Sie ausdrücklich darauf hinweisen. Ein Widerrufsrecht besteht zum Beispiel nicht, wenn es sich um ein Produkt handelt, das individuell nach Kundenwünschen gefertigt ist.

Wie die Belehrung über das Widerrufsrecht aussehen muss, ist auch festgelegt. Es gibt eine Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV, die etwa unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov abrufbar ist. Verwechseln Sie das Widerrufsrecht aber nicht mit dem Umtauschrecht bei mangelhafter Ware. Mangelhafte Ware darf natürlich immer zurückgegeben werden, wenn der Mangel nicht vom Käufer zu vertreten ist. Vergessen darf der Shop-Betreiber aber keinesfalls Folgendes: Ist die Bestellung aufgegeben, muss er dem Verbraucher unbedingt noch einmal alle Informationen schriftlich übermitteln, die er bereits anfangs zur Verfügung gestellt hat. Zudem müssen Sie den Verbraucher über Ihren Kundendienst informieren und über die Abwicklung, wenn die Ware mangelhaft ist. Die Informationen können auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammengefasst sein.

Doch Vorsicht: Einige Informationen müssen dann besonders hervorgehoben und deutlich gestaltet sein. Der Gesetzgeber hat also nicht nur festgelegt, welche Information zu übermitteln sind, sondern auch wie dies erfolgen soll. Ein Beispiel: Das Widerrufsrecht ist in den AGB besonders hervorzuheben. Ein ganz normal gestalteter Absatz genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Zeiten sind also vorbei, zu denen ein Geschäft mit wenigen Worten besiegelt wurde: »Vielen Dank für Ihren Besuch, beehren Sie uns bald wieder.

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