Verkauf an Jugendliche
Verkauf an Minderjährige

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Jugendliche Kunden ___

Vor besonderen Problemen stehen Online-Händler ebenso wie Verkäufer im klassischen Geschäft, wenn es sich bei den Kunden um Minderjährige handelt. Grundsätzlich bedürfen solche Geschäfte der Zustimmung der Eltern. Ist diese nicht gegeben, kann es passieren, dass die Ware nicht bezahlt werden muss. »Gemäß § 108 BGB hängt die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte von der vorherigen oder nachträglichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten ab. Sie sind somit schwebend unwirksam und bleiben es auch, wenn keine Einwilligung erfolgt. Daraus ergibt sich, dass der Minderjährige eventuell bereits erhaltene Ware jedenfalls nicht bezahlen müsste«, erklärt Rechtsanwalt Rohrlich. Eine Ausnahme stellt § 110 BGB dar, der so genannte Taschengeldparagraf. Kauft sich ein Jugendlicher von seinem Taschengeld beispielsweise eine CD, dann ist dieses Geschäft auch ohne die Einwilligung seiner Eltern wirksam.

Kunden identifizieren

Bestimmte Produkte dürfen aus Gründen des Jugendschutzes generell nicht an Jugendliche unter 18 verkauft oder verliehen werden, darunter Erotik- und Actionfilme sowie Spiele mit entsprechendem Vermerk. Im Versandhandel ist es aber auch schwierig, diese Artikel an Erwachsene zu versenden. Denn trotz Altersnachweis kann man letztendlich nicht ausschließen, dass die jugendgefährdenden Waren dann doch in die Hände von Teenagern gelangen. Altersverifikationssysteme wie das Postident- Verfahren authentifizieren den Kunden sicher, der mit seinem Ausweis in eine Postfiliale geht oder vom Postboten zu Hause anhand des Ausweises von Angesicht zu Angesicht identifiziert wird. Das Postident-Verfahren kostet zwischen 3,83 und 7,16 Euro. Bisher galt es auch vor deutschen Gerichten als rechtssicher, jedoch deckt es einen wichtigen Punkt nicht ab, nämlich sicherzustellen, wer die Ware letztlich an der Haustür entgegennimmt.

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Autor: swasi