Rechte richtig nennen im Internet-Handel
Online-Auktionen falsch betrieben – Abgemahnt!
Anforderungen an Widerrufsbelehrungen bei Internetauktionen
Rechte richtig nennen im Internet-Handel
Das Internet erfreut sich als Vertriebsweg für Waren und Dienstleistungen weiter zunehmender Beliebtheit. Viele Unternehmen nutzen zum Absatz ihrer Produkte die Möglichkeiten, die ihnen bekannte Auktionsplattformen wie eBay oder Ricardo bieten. Die rechtlichen Anforderungen, die beim Vertrieb über diese Absatzkanäle zu beachten sind, werden jedoch häufig unterschätzt.
Gleiche rechtliche Anforderungen für Internet-Auktionen und Online-Shops
Grundsätzlich gelten für den Absatz von Waren und Dienstleistungen über Auktionsplattformen die gleichen rechtlichen Anforderungen wie beim Vertrieb über einen eigenen Internet-Auftritt. Im Grunde sind ja beide “Shops”, di Waren verkaufen – für das Gesetz macht dies also keinen Unterschied. In Juristendeutsch: Der Unternehmer hat insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Fernabsatz zu beachten und Kunden, sofern diese Verbraucher sind, über das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge zu belehren. Kurz und schmerzlos: Wer dem Kunden nicht sagt, dass er ein Widerrufsrecht hat, kann teuer abgemahnt werden – was oft im Auftrag der Konkurrenz passiert. Diese Grundsatz-Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen besteht, bejahte der BGH in seinem Urteil vom 3. November 2004. Sobald es also keine kleine Privat-Versteigerung ist, sondern die Ware kommerziell verkauft wird, müssen Online-Verkäufer erst einmal das Gesetzbuch wälzen.
Streitpunkt: Wo gehört die Widerrufsbelehrung hin?
Rechte richtig nennen im Internet-Handel
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, in welcher Art und Weise auf das Widerrufsrecht hinzuweisen ist. Während die Formulierung der Widerrufsbelehrung aufgrund des Musters, das der Gesetzgeber in der Informationsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB-InfoV) Unternehmern zur Verfügung gestellt hat, in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet, kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, an welcher Stelle die Widerrufsbelehrung platziert werden muss. Die gesetzlichen Vorgaben sind in diesem Punkt sehr allgemein formuliert: § 312c BGB verlangt, dass der Unternehmer die Informationen, zu denen auch die Widerrufsbelehrung rechnet, in “klarer und verständlicher” Weise zur Verfügung stellen muss. Aber was ist eigentlich klar und verständlich – und für wen?
Deutlicher Hinweis auf Standort der Widerrufsbelehrung erforderlich
Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren in der Vergangenheit wiederholt Gestaltungen, bei denen die Informationen nur über einen Link auf einer weiteren Seite außerhalb der Angebotsseite (z.B. die “Mich”-Seite bei eBay) zu finden waren. Die Gerichte waren mehrheitlich der Ansicht, dass diese Gestaltung unzulässig ist. Diese Auffassung teilte auch das Oberlandesgericht Hamm in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 14. April 2005). Der beklagte Unternehmer bot in diesem Fall Waren bei eBay an und platzierte die Widerrufsbelehrung auf der “Mich”-Seite, ohne im Angebot selbst auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Das Gericht hielt dies für nicht ausreichend, weil unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” und dem Punkt “Mich” niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht vermute. “Ich schon”, mag der eine oder andere entgegnen. Doch egal: so hat das Gericht die Sachlage beurteilt, so können es Anwälte immer wieder aus ihrem Hut zaubern. Also: Immer gleich beim Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung verweisen – zumindest per Link.
Richtige Platzierung von Informationen – ein grundsätzliches Problem
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Das Problem der richtigen Platzierung stellt sich nicht nur für die Widerrufsbelehrung, sondern grundsätzlich für alle Informationen (z. B. Impressum, AGB, Preisangaben), die der Unternehmer Verbrauchern im E-Commerce zur Verfügung stellen muss. Verstößt der Unternehmer gegen die gesetzlichen Anforderungen, drohen kostenträchtige Abmahnungen von Wettbewerbern sowie Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden.
Die durch eine Abmahnung und eine anschließende gerichtliche Auseinandersetzung verursachten Kosten sind beträchtlich und können durchaus bei mehreren tausend Euro liegen. Unternehmer sollten daher peinlich genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften achten. Aufgrund der Vielzahl und Komplexität an Regelungen, die beim Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, empfiehlt sich in der Regel eine Prüfung des Internetauftritts durch einen Rechtsanwalt. Die anfallenden Beratungskosten rechnen sich aufgrund der Kosten eines möglichen Rechtsstreits in jedem Fall.
Der Autor
Rechte richtig nennen im Internet-Handel
Markus Kexel, LL.M. ist Jahrgang 1971 und seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und London. Am Kings College London machte er im Jahr 2000 seinen Master of Law (LL.M.). Markus Kexel verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung aus internationalen Wirtschaftskanzleien und ist heute als selbständiger Rechtsanwalt in Mainz tätig. Er berät vorwiegend kleine bis mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Gesellschafts-, Handels-, Bank- und IT-Recht. Markus Kexel ist vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertretungsbefugt. Er ist Mitglied der Deutsch-Britischen Juristenvereinigung.
Internet: www.kexel-law.de und www.company-law.info E-Mail: MKexel@kexel-law.de