Abmahnfallen im M-CommerceWenn das Handy zweimal klingelt

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Software-Boom ums Mobiltelefon nicht ohne Risiken

Abmahnfallen im M-Commerce

M-Commerce – eine Branche befindet sich im Wachstum. Anbieter aus diesem Wirtschaftssektor generieren allein in Deutschland jährlich Gewinne in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro.

Eine Ursache für die guten Gewinnzahlen liegt u.a. in den sehr breit und umfassend angelegten Marketingmaßnahmen. So werben M-Commerce-Anbieter für Ihre Handyklingeltöne, Logos, Mobile-Games und andere Produkte mittlerweile in sämtlichen Medien, angefangen von der Werbung im Internet über die Printmedien bis hin zu Fernsehspots. Darüber hinaus hat auch die Wirtschaft das Mobile-Marketing als weiteres Marketinginstrument für sich entdeckt. Diese flächendeckenden Werbemaßnahmen zeigen auf, dass die M-Commerce-Branche schon lange keine Nischenwirtschaft mehr darstellt, sondern auf einem Weg zu einem sehr umsatzstarken Businesszweig heranreift.

Allerdings übersehen die Anbieter nicht selten die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, wenn sie ihre Produkte in den verschiedenen Medien vermarkten. Aus diesem Grund ist in dieser Branche in der jüngeren Vergangenheit ein exorbitanter Anstieg von Abmahnungen und Gerichtsurteilen zu beobachten.

Der Autor:
Herr Schenk ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Bahr.

Lästige Abmahner von der Konkurrenz

Abmahnfallen im M-Commerce

Abmahnungen und negative Gerichtsurteile sind für jeden M-Commerce-Anbieter in mehrfacher Hinsicht lästig. Zunächst verursacht bereits die außergerichtliche Abmahnung in der Unternehmenskasse regelmäßig einen Schaden in Höhe von mehreren tausend Euro. Weiterhin muss sich ein Unternehmer aufgrund des rechtlichen Angriffs auf seine Marketingkampagne in intensiver Weise mit der Attacke auseinandersetzen und verliert hierdurch wertvolle Zeit in seinem Kerngeschäft. Schließlich muss die Marketingaktion geändert oder gar gestoppt werden, was nochmals einen erheblichen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand auslöst. Diese Ärgernisse können jedoch vermieden werden, sofern die Anbieter sich an die rechtlichen Regeln halten.

In der Folge sollen deshalb einige ausgewählte rechtliche Vorgaben bzw. Abmahnfallen beleuchtet werden, um hierdurch einen besseren Überblick über die Problematik zu verschaffen.

Abmahnfalle 1: Werbung und Preisangabe

Abmahnfallen im M-Commerce

Wir alle kennen sie: die vielen Fußnoten in Kleinstschrift unter den Handy-Angeboten. Das hat seinen Grund: Wer nicht genaue Details nennt, und sei es im Kleingedruckten, der kann von der Konkurrenz abgemahnt werden. Oder von Verbraucherverbänden.

Ein M-Commerce-Anbieter ist verpflichtet, seine Preise umfassend und wahrheitsgemäß anzugeben. Insbesondere muss der Anbieter bei der Bewerbung seiner Produkte oder Dienstleistungen die “Preisangabenverordnung” (PAngVO) beachten.

Hiernach ist der Anbieter gegenüber Verbrauchern verpflichtet, die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben. Des Weiteren ist der Anbieter verpflichtet, auf diesen Umstand mittels eines Vermerks hinzuweisen. Ausreichend ist, dass vorgenannte Hinweise mittels eines Links erfolgen; jedoch muss der Link ausdrücklich erkennen lassen, dass er zu weiteren Preisinformationen führt. Nicht ausreichend sind insoweit allgemeine Verweise wie etwa ein Link ?weitere Produktinformationen?.

Unterlässt ein Anbieter die entsprechenden Informationen, so handelt er wettbewerbswidrig. So sah der BGH (Urteil vom 08.10.98 – I ZR 187/97) es als irreführend an, wenn ein Handyanbieter in einer Zeitung für ein kostenloses Handy wirbt, ohne darauf hinzuweisen, dass dieses Angebot nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages gilt. Der BGH erachtete eine solche Werbemaßnahme als irreführend und als Verstoß gegen die PAngVO, da die tatsächlichen Kosten nicht transparent gemacht würden. Erforderlich sei bei dieser Art der Werbung, dass die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet werden könnten, sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssten. Das Sternchen für die vielsagenden Fußnoten muss also direkt beim Preis stehen, sonst könnte sich der Käufer getäuscht fühlen – oder sein Anwalt.

Denn im Falle eines Verstoßes gegen die PAngVO verhält sich der Anbieter “unlauter und irreführend” und verstößt somit gegen das Wettbewerbsrecht.

Abmahnfalle 2: Werbung und Jugendliche

Abmahnfallen im M-Commerce

Jugendliche bilden die überwiegende Zielgruppe für den Absatz von Handy-Klingeltönen, Logos oder Mobile-Games. Dementsprechend werden die entsprechenden Werbemaßnahmen auch regelmäßig in Jugendzeitschriften oder im Jugendfernsehen platziert.

Da aber insbesondere Jugendliche und Kinder aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und leichten Beeinflussbarkeit als besonders schutzwürdig gelten, haben die Anbieter bei den entsprechenden Werbemaßnahmen besondere Informationspflichten zu erfüllen.

So entschied das KG Berlin, dass bei einer Werbung in einer Jugendzeitschrift die Preisangabe für die Jugendlichen ausreichend wahrnehmbar sein müsse (die Preisangabe umfasste im konkreten Fall nur eine Größe von 2 mm). Ferner waren die Richter der Ansicht, dass es neben der Preisangabe erforderlich sei, die Downloadlänge anzugeben, da der Verbraucher, nämlich der Jugendliche, allein durch den Minutenpreis noch nicht über die tatsächlich entstehenden Kosten informiert würde. Der gleichen Auffassung ist auch das OLG Hamburg, das einen Minutenpreis von 1,86 Euro für unlauter hält, sofern die weiteren den Preis bestimmenden Angaben unterlassen würden.

Abmahnfalle 3: Unlauteres Mobil-Marketing

Abmahnfallen im M-Commerce

Wettbewerbsrechtlich verboten ist ferner auch die Werbung mittels elektronischer Post (Anrufe, SMS oder MMS), sofern keine ausdrückliche Einwilligung (?Kaltakquise?) des Verbrauchers vorliegt.

So sah das LG Berlin, Urt. v. 14. Januar 2003 (Az.: 15 O 420/02) in der unaufgeforderten Versendung einer Werbe-SMS ein Eindringen in die Privatsphäre des Empfängers, das zusammen mit der Gefahr des Nachrichtenverlustes aufgrund von Speichererschöpfung zu einer Unzulässigkeit solcher Werbebotschaften führe. Diese Auffassung wurde durch das LG Bonn Urt. v. 19. Juli 2004 (AZ: 6 S 77/04) mit inhaltsgleicher Begründung bestätigt.

Ausnahmsweise ist ein Direktmarketing im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäß § 7 Absatz 3 UWG auch ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung zulässig. An diese Ausnahmeregelung sind aber strenge Anforderungen gestellt, die der Anbieter zu beachten hat. Die einzelnen Anforderungen einhergehend mit den jeweiligen Problemen sind ausführlich in einem weiteren Beitrag des Autors dargestellt.

Angebote im Mobilbereich – nie ohne rechtliche Absicherung

Abmahnfallen im M-Commerce

Nach all den Abmahnmöglichkeiten in der M-Commerce-Werbung gilt es, sich gut abzusichern – gerade Startups im Mobilbereich können nicht mehr ganz so sorglos agieren wie die Startups z
u Beginn des Dotcom-Booms. Insbesondere der Einhaltung der Preisangabenpflicht wie auch der Beachtung des Verbots ?der ?Kaltakquise? kommt hierbei eine entscheidende Rolle zu. Anbietern ist somit anzuraten, ihre Werbemaßnahmen rechtlich absichern zu lassen, um lästige wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. Die Zeiten, in denen man ein paar witzige Klingeltönen basteln konnte, sind vorbei – selbst der Pionier und Großanbieter Jamba musste dies schon am eigenen Leib spüren. Jamba hatte nicht genug darauf hingewiesen, dass man mit einem Klingelton gleich ein Abo dazukauft – und schuf so nicht nur Negativwerbung durch negative Schlagzeilen, sondern verlor auch einen Prozess.

Der Autor

Abmahnfallen im M-Commerce

Rechtsanwalt André Schenk, LL.M.Eur., Jahrgang 1971, studierte in Bremen und Sheffield (UK) und schloss sein Studium 1999 erfolgreich ab. Schon während seines Studium befasste sich Herr Schenk mit dem Recht der Neuen Medien. Diese Kenntnisse wurden während seines von 1999 bis 2001 dauernden 2. Studiums “Europäisches und Internationales Recht” umfassend und fundiert erweitert. Der Kenner von IT-Recht wie auch dem Software-Recht verfasste seine Magisterarbeit (“Magister Legum Europae” (LL.M.Eur.)) ebenfalls zum Bereich der Neuen Medien. Anders als viele Anwälter kennt er die Branche auch aus der Praxis: Er war in seiner Studienzeit für verschiedene Internet-Dienstleister, als selbständiger Webdesigner wie auch als Konzertveranstalter tätig.

Tätigkeiten beim Oberlandesgericht Bremen, für die Europäische Kommission (Mitarbeit am Grünbuch zur Neuregelung des Europäischen Wettbewerbsrecht), und in verschiedenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltkanzleien schlossern sich an.
Seit Ende November 2004 ist Herr Schenk Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Bahr.

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