Recht für Webdesigner
Vertragliche Haftungsfallen und Webdesign

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I. Einleitung

Recht für Webdesigner

Der Webdesignmarkt in Deutschland ist seit langem ein äußerst hart umkämpftes Segment. In den vergangenen Jahren sind die Webdesignagenturen wie Pilze aus der Erde geschossen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass den vielen guten und professionell arbeitenden Webdesignagenturen auch noch ebenso viele unprofessionelle Hobby-Designer gegenüberstehen.

Folge dieser Marktüberfrachtung ist, dass es für die einzelnen Anbieter immer schwieriger wird, sich ein Stück vom Kuchen abzuschneiden. In logischer Konsequenz findet unter Webdesignern ein sehr starker Verdrängungswettbewerb statt. Dieser Konkurrenzkampf wird sehr häufig weniger über die Qualität als über ein extremes Preisdumping vorangetrieben, wie die Tatsache zeigt, dass Internetpräsenzen mittlerweile bereits ab 250 Euro erstellt werden.

Häufig fällt dabei diesem ?Preiskrieg? nicht nur die Qualität einer Präsenz, sondern insbesondere auch die rechtliche Sicherheit eines Internetauftritts zum Opfer. Webdesigner sind aufgrund des Preisdrucks nicht selten gezwungen, eine Internetpräsenz innerhalb kürzester Zeit zu erstellen, um die Wirtschaftlichkeit des Auftrages überhaupt noch zu wahren. Dabei werden oftmals die vertragliche Haupt- und Nebenleistungspflichten gegenüber dem Auftraggeber vernachlässigt.

II. Allgemeine vertragliche Pflichten

Recht für Webdesigner

Der Webdesigner ist regelmäßig verpflichtet, ein fehlerfreies Werk zu erstellen. Er hat also eine den vereinbarten Spezifikationen entsprechende, ordnungsgemäß funktionierende Internetpräsenz zu erstellen. Erbringt er diese Leistung nicht, so greifen die Mechanismen des Gewährleistungsrechts und der Designer kann zur Nachbesserung aufgefordert werden. Möglich ist auch u.U. eine Minderung des Werklohns, ein Rücktritt vom Vertrag und im schlimmsten Falle die Forderung von Schadensersatz durch den unzufriedenen Auftraggeber.

Neben den vorgenannten Hauptleistungspflichten haben Webdesigner eine Reihe weiterer vertraglicher Pflichten zu erfüllen. So sind die Agenturen verpflichtet, bei der Erstellung einer Internetpräsenz die Rechtsgüter des Auftraggebers nicht zu verletzen. Darüber hinaus besteht auch für den Webdesigner die Pflicht bei der Erstellung einer Homepage die Rechte Dritter, der Verbraucher wie auch der Allgemeinheit zu beachten. Somit müssen sich Webdesigner regelmäßig jedenfalls gedanklich mit den gesetzlichen Regelungen des Fernabsatzes, des gewerblichen Rechtsschutzes (UrhG, UWG, MarkenG), des Datenschutzes wie auch weiterer Normen auseinandersetzen, wenn sie eine gewerbliche Internetpräsenz anbieten.

III. Besondere vertragliche Haftungsfallen

Recht für Webdesigner

Im Folgenden werden daher einige ausgewählte vertragliche Haftungsfallen dargstellt.

1. Übernahme von fremden Inhalten und Design

Es ist verboten, fremde Inhalte (Texte und Bilder, Stadtpläne) wie auch fremdes Design (Grafiken, Frame-Design, pp.) zu übernehmen, sofern jene urheberrechtlich geschützt sind.

Webdesigner bieten ihren gewerblichen Auftragebern häufig an, für jene Anfahrtsskizzen in die Internetpräsenz einzubauen, um den Nutzern eine Wegbeschreibung zu dem Ladengeschäft des Auftraggebers anheim geben zu können. Um sich ein eigenes aufwendiges Design zu ersparen, wird die Anfahrtsskizze nicht selten von Internet-Stadtplananbietern mittels ?copy and paste? in die zu erstellende Präsenz eingefügt.

Dabei wird jedoch übersehen, dass Stadtpläne gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 7 UrhG als Urheberwerke vor der unerlaubten Verwendung geschützt sind, so dass in der Verwendung des fremden Kartenmaterials eine Verletzung der Urheberrechte des Kartenverlages liegt.

Gleiches gilt für Texte und Bilder, die von anderen Internetseiten für die zu erstellende Präsenz übernommen werden. Allerdings ist hier zu differenzieren. Nicht jeder Text oder jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt. Dies ist nur der Fall, sofern das Werk aufgrund seines besonderen schöpferischen Gehalts als Urheberwerk zu klassifizieren ist. Gleichwohl wird der juristische Laie nicht beurteilen können, ob der übernommene Text oder das kopierte Bild eine solche schöpferische Höhe erreicht. Folglich besteht bei der Übernahme eines Textes oder eines Bildes stets die latente Gefahr einer Urheberrechtsverletzung.

Eine weiteres Problem stellt die vollständige oder teilweise Übernahme des Designs einer bereits existierenden Website dar. Hier ist in der Rechtsprechung zurzeit umstritten, ob die Übernahme eines Designs die Rechte Dritter verletzt.

So vertritt das Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 24.08.2004 – Az.: 4 U 51/04) die Auffassung, dass im Falle der Übernahme des Website-Layouts und verschiedener Grafiken von einer fremden Internetpräsenz weder eine Urheberrechts- noch eine Wettbewerbsverletzung vorliege. Insbesondere scheide eine Urheberrechtsverletzung aus, da bei dem übernommenen Design die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht worden sei.

Dieses Urteil ist jedoch nicht zur Erstellung eines allgemeinen Grundsatzes über die Zulässigkeit von ?Website-Plagiaten? geeignet, da das Gericht lediglich über 3 Grafiken (leicht verfremdete Fotografien) und ein kaum gestalterisch hervorzuhebendes Layout zu entscheiden hatte.

Wird hingegen das Design einer Internetpräsenz übernommen, die durch eine sehr ansprechend gestaltete Menüführung besticht und weitere gestalterische Effekte vereint, so ist hier regelmäßig von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung auch in einem kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts München I (Urt. v. 11.11.2004 – Az.: 7 O 1888/04). Nach Auffassung der Richter weise die geschaffene Leistung einer Internetpräsenz als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) die gemäß § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf.

Somit ist festzuhalten, dass auch von der Übernahme des Layouts, der Grafiken wie auch weiterer Elemente einer fremden Website dringend abzuraten ist, da hier im jedenfalls im Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.

Weitere Haftungsfallen

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2. Beachtung des Fernabsatzrechts

Je nach Verteilung der vertraglichen Pflichten müssen Webdesignagenturen bei der Erstellung von Web-Shops den zu gestaltenden Shop außerdem rechtssicher strukturieren. Sie müssen demgemäß bei der Fertigung die Anbieterpflichten wie auch die Informationspflichten des Shop-Betreibers beachten. So muss der Shop mit einem Impressum versehen werden, was eigentlich ein ?alter Hut? ist, jedoch immer noch häufig nicht oder nur fehlerhaft befolgt wird.

Weiterhin ist der Bestellvorgang so zu konzipieren, dass die gesetzlichen Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 312 e BGB hinreichend beachtet werden, was sich für den juristischen Laien häufig als kaum überwindbare Hürde darstellt.

Schließlich sind bei der Gestaltung des Layouts auch die Anforderungen des Datenschutzrechts, wie auch die Pflichten des Widerrufsrechts zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist insofern, an welcher Stelle die jeweiligen Pflichtangaben innerhalb des Internet-Shops zu platzieren sind. Hierzu gibt es in der sehr vielfältigen Rechtsprechung derzeit noch kein einheitliches Bild.

Zu merken ist allerdings, dass der Shop so zu gestalten ist, dass der Verbraucher in sehr einfacher Weise an die erforderlichen Informationen gelangen kann. So darf ein Impressum nicht irgendwo auf dem Internetangebot versteckt sein, sondern muss möglichst ohne langes ?Scrollen? auf der Einstiegsseite erkennbar sein. Gleiches gilt für die weiteren Pflichtinformationen wie auch, sofern vorhanden, die AGB des Shops.

IV. Rechtsfolgen

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Verletzt der Webdesigner eine der vorgenannten Pflichten, so kann d
ies zunächst unmittelbare Folgen für seinen Auftraggeber haben. Dieser kann beispielsweise von dem Urheber eines Kartenwerkes auf Unterlassung und Schadensersatz außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch genommen werden. Bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme sind hier allein die Verfahrenskosten (Anwalts- und Gerichtkosten) regelmäßig bei mindestens ca. 3.400,00 ? (Streitwert in Höhe von 10.000,00 ?) anzusetzen. Hinzu kommen noch weitere Schadensersatzforderungen des Lizenzinhabers, nämlich Lizenzgebühren, von nicht selten 1.000,00 bis 1,500,00 ?. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit etwa wegen einer Impressumsrechtsverletzung liegen die Verfahrenskosten regelmäßig bei mindestens ca. 5.000,00 ? (Streitwert in Höhe von 25.000,00).

Diesen Schaden (Verfahrenskosten und Schadensersatzforderung) kann der Auftraggeber von der Webdesignagentur verlangen, sofern er durch eine vertragliche Pflichtverletzung der Agentur verursacht wurde. Der Auftraggeber ist deshalb berechtigt, sich die ihm entstandenen Kosten seinerseits im Wege einer Klage von seiner Agentur zurückholen. Im Falle einer solchen Klage beispielsweise in Höhe von 6.000,00 ? erleidet der Designer neben der Schadensersatzforderung zusätzlich noch Verfahrenskosten in Höhe von mindestens ca. 2.400,00 ?, mithin einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 8.400,00 ?..

V. Resümee

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Folglich ist nach alledem festzuhalten, dass für den Webdesigner im Falle einer Nichtbeachtung seiner oben genannten vertraglichen Pflichten ein immens hohes Schadensrisiko besteht. Dieses Schadensrisiko kann jedoch minimiert werden, indem die gesetzlichen Vorgaben bei der Gestaltung einer Website eingehalten werden.

Von gehobener Bedeutung ist darüber hinaus die Schaffung klarer schriftliche Regelungen zwischen Designer und Auftraggeber, die die vertraglichen Pflichten des Designers regeln. Hierbei besteht die Möglichkeit, dem Auftraggeber verschiedene Pflichten aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses an dem zu erstellenden Internetangebot aufzuerlegen oder im gewissen Umfang Haftungsfreistellungen zu vereinbaren. Auch wirtschaftlich rechnet sich eine umfassende vertragliche Gestaltung, da die Kosten für einen Vertragsentwurf stets günstiger sind, als später eingeforderte Schadensersatz- und Verfahrenskosten.

Über den Autor:

RA Schenk LL.M.Eur. ist Inhaber von Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte, Frauenthal 15, 20149 Hamburg, Tel.: 040/28781021. Herr Schenk ist spezialisiert auf das IT-, Software und Internetrecht und verfasst regelmäßig Beiträge Testticker und IT-im-Unternehmen. Der Anwalt betreut in diesem Bereich insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen in vertragsrechtlichen Angelegenheiten wie auch Fragen des gewerblichenRechtsschutzes (Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht).

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