Wettbewerbsrecht bei IT-Projekten
Dienstleister gegen Chef – wer gewinnt?

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei freien IT-Mitarbeitern

Wettbewerbsrecht bei IT-Projekten

Verträge mit freien Mitarbeitern in der IT-Branche verbieten dem Auftragnehmer häufig, nach Ende eines Projektes direkt oder indirekt für Kunden des Auftraggebers tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot gilt meistens für ein Jahr, gelegentlich sind aber auch kürzere oder längere Wettbewerbsverbote anzutreffen. Verstößt der Auftragnehmer gegen das Wettbewerbsverbot wird regelmäßig eine hohe Vertragsstrafe, oft 10.000 EURO je Verstoß, fällig.

Das Verbot bezweckt den Schutz des Auftraggebers vor einer Abwerbung seiner Kunden. Die Gefahr einer Abwerbung des Kunden ist gerade bei IT-Projekten groß, weil der Auftragnehmer meistens sehr eng mit dem Kunden zusammen arbeitet und die Geschäftsabläufe des Kunden oft besser kennt als sein Auftraggeber. Für den freien Mitarbeiter kann das Wettbewerbsverbot eine erhebliche Einschränkung seiner Arbeitskraft bedeuten, weil er das erworbene Know-How für einen langen Zeitraum nicht nutzen kann und Einkommensverluste zu befürchten hat. Für beide Seiten ist daher die Frage, ob sich der freie Mitarbeiter an das vereinbarte Wettbewerbsverbot halten muss, von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

Wettbewerbsrecht bei IT-Projekten

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten ist vorab zu klären, ob der Auftragnehmer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter einzustufen ist. Ist der Auftragnehmer Arbeitnehmer, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 74 HGB nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (sog. Karenzentschädigung). Ist eine Karenzentschädigung überhaupt nicht vereinbart worden, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig.

Die Rechtsprechung stellt für die Einstufung auf die Gesamtumstände der jeweiligen Tätigkeit ab. Arbeitnehmer ist danach, wer einem Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, maßgeblich.

Auch bei freien Mitarbeitern Karenzentschädigung?

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Ist der Auftragnehmer als freier Mitarbeiter einzustufen, findet § 74 HGB grundsätzlich keine Anwendung. Das bedeutet, dass ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung grundsätzlich wirksam ist.

Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für sog. wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter. Bei wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern wendet die Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB entsprechend an und verlangt für die Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ebenso wie bei Arbeitnehmern die Vereinbarung einer Karenzentschädigung. Fehlt eine Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich.

Wann ist ein freier Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig?

Wettbewerbsrecht bei IT-Projekten

Die Frage, ob ein freier Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von den Gesamtumständen der Tätigkeit des freien Mitarbeiters für den Auftraggeber ab. Besondere Bedeutung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit haben u.a. folgende Umstände:

– zeitliche Belastung des Auftragnehmers;
– tatsächliche Möglichkeit, weitere Aufträge anzunehmen;
– Eingliederung in die Betriebsorganisation;
– spezielles Know-How des Auftragnehmers, das nur eingeschränkt nutzbar ist.

Im Einzelfall kann das Wettbewerbsverbot daher auch dann unverbindlich sein, wenn es auf eine Niederlassung eines einzigen Geschäftspartners beschränkt ist.

Wie sollen die Beteiligten reagieren?

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Verstößt der freie Mitarbeiter gegen ein verbindliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot, verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe. Es ist daher für den freien Mitarbeiter unerlässlich, vor Beginn der Tätigkeit für einen Kunden des ehemaligen Auftraggebers klären zu lassen, ob das Wettbewerbsverbot verbindlich ist oder nicht. Gleiches gilt für den Auftraggeber, der vom ehemaligen Auftragnehmer wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot die vereinbarte Vertragsstrafe verlangt oder ihm gar die weitere Tätigkeit für seinen Kunden untersagen lassen möchte.

Der Autor:
Markus Kexel, LL.M. (University of London)
Rechtsanwalt
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