Ebay: Viele Verkäufer tappen in die Haftungs-Falle

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“Ob Anfänger oder Profi – Verkaufen bei eBay ist einfach, profitabel und macht Spaß”, verspricht die eBay-Website. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht. Seit 2002 muss auch der private Auktionator eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren geben – für neue wie für gebrauchte Ware.

Gewährleistung bedeutet: Verkäufer stehen dafür ein, dass ihr Produkt fehlerfrei ist. Für Mängel an der verkauften Ware können sie zwei Jahre lang in die Pflicht genommen werden. Private Händler können allerdings – im Unterschied zu gewerblichen – die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Dafür reichen vier Worte: “Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.”

Doch kennen private Anbieter die korrekte Formulierung? Die Verbraucherzentrale NRW hat sich durch je 100 Auktionen von Discman, Fernseher und Laptop geklickt. Berücksichtigt wurden nur eBay-Novizen – Verkäufer, die maximal 100 Transaktionen auf ihrem eBay-Konto verbucht hatten.

Das Ergebnis: Je teurer das Gerät, desto h?äfiger versuchten die Anbieter, die Haftung für eventuelle zukünftige Mängel auszuschließen: 77 Laptop-, 66 Fernseh- und 60 Discman-Versteigerer wollten sich von der Gewährleistungspflicht entbinden. Aber das klappte nur bei 33 Fernseh-Auktionen sowie je 44 Discman- und Laptop-Versteigerungen. Dort stand die korrekte Formulierung unter dem Produkt.

Bei den anderen missglückte der Versuch: 16 Discman-Anbieter und jeweils 33 Laptop- und Fernseh-Verkäufer fanden nicht die richtigen Worte. Sätze wie “eBay ich, Versand du”, “kein Umtausch” oder “keine Garantie, keine Rücknahme” reichen nicht.

Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale, erklärt: “Eine Garantie gibt man freiwillig. Die Gewährleistung hingegen ist eine gesetzliche Pflicht.” Wenn der Verkäufer sie nicht korrekt ausschließt, dann muss er im Fall des Falles haften. Davon wussten 40 Discman-, 34 Fernseh- und 23 Laptop-Auktionatoren anscheinend nichts; sie machten gar keine Angaben zum Ausschluss der Gewährleistung.

Anders läuft es bei gebrauchten Geräten. Bei offenkundigen Mängeln kann sich der Verkäufer nicht aus der Verantwortung stehlen. Verschweigt er Fehler, gilt dies als arglistige Täuschung. Wer also seinen Fernseher als “gebraucht, aber voll funktionsfähig” anpreist, steht dafür ein, dass vom Scart-Eingang über die Lautsprecher bis zur Bildröhre kein Defekt vorliegt.

Jurist Schröder rät, die Ware mit all ihren Macken “so genau wie möglich” zu beschreiben. Ist der Scart-Anschluss also wacklig, sollte der Auktionator dies sagen und gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Dann kann er nicht belangt werden, wenn nach einiger Zeit keine ordentliche Verbindung vom Videorekorder zum Fernseher zustande kommt.

Wer als Privater bei eBay etwas versteigern will, muss sich allerdings selbst über seine Rechte und Pflichten informieren. eBay selbst beschränkt sich auf wenige Sätze zum Thema “Gewährleistung bei Privatverkäufen”.

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, ein gewerblicher Händler dagegen nicht. Ist sein Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht fehlerfrei, muss er für die Mängel zwei Jahre einstehen. Der Kunde hat dann zum Beispiel das Recht auf Nachbesserung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler nachweisen, dass er das Produkt fehlerfrei verkauft hat. Danach liegt die Beweislast allerdings beim Kunden. Für den ist es meist schwierig, zu beweisen, dass er das Produkt inklusive Mangel gekauft hat. Ein Recht auf Gewährleistung hat auch, wer einen gebrauchten Gegenstand kauft – in diesem Fall allerdings nur ein Jahr. (ds)

(– testticker.de)

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