Enteprise-Software: Softwarepflege absichernRechtsprobleme bei Auftrags-Programmierung vermeiden
Kündigung von Softwarepflegeverträgen
Enteprise-Software: Softwarepflege absichern
Softwarepflegeverträge werden häufig auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verträge sehen meistens eine Kündigungsfrist von drei oder sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres vor. Dies ist für beide Seiten vorteilhaft, weil der Vertrag dadurch bei Bedarf einfach und schnell beendet werden kann.
Für den Erwerber einer auf die spezifischen betrieblichen Bedürfnisse zugeschnittenen Software kann sich diese einfache Kündigungsmöglichkeit jedoch als äußerst problematisch erweisen. Die Beendigung des Pflegevertrages kann im Extremfall dazu führen, dass der Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise unterbrochen werden muss, weil die notwendige Wartung der Software nicht durchgeführt werden kann.
Denn der Anbieter der Softwarepflege, der häufig zugleich Hersteller der Software ist, verfügt regelmäßig als einziger über das notwendige Know-How und Zugang zum Quellcode der Software. Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass das (ordentliche) Kündigungsrecht des Anbieters der Pflegeleistungen für den Zeitraum des durchschnittlichen Lebenszyklus der Software ausgeschlossen ist.
Ordentliche Kündigung zulässig
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Das OLG Koblenz vertritt in einer Entscheidung (Urteil vom 12.1.2005) die Auffassung, dass die in einem Softwarepflegevertrag vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres wirksam ist.
Der Softwarehersteller sei auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, dieses Kündigungsrecht auszuüben. Es könne zwar Ausnahmefälle geben, in denen die Kündigung eines Softwarepflegevertrages durch den Hersteller unlauter und damit unwirksam ist. Das Kündigungsrecht des Softwareherstellers sei für den Lebenszyklus der Software jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Parteien einen solchen Ausschluss nicht vereinbart haben.
Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung spreche neben der Vertragsfreiheit der Parteien auch Ziffer 4 der Ergänzenden Vertragsbedingungen Pflege. Ziffer 4 EVB-IT-Pflege überlässt es der freien Vereinbarung der Parteien, ob sie eine Mindestvertragslaufzeit vorsehen oder nicht.
Empfehlung: Angemessene Kündigungsfristen aushandeln
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Erwerber von Individualsoftware, die von erheblicher Bedeutung für den eigenen Betrieb ist, sollten sich zunächst mit Bedacht ihren Geschäftspartner aussuchen. Bestehen Bedenken, dass der Anbieter Pflegeleistungen für den üblichen Software-Lebenszyklus gewährleisten kann, sollte von einer Beauftragung abgesehen werden. In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass die vereinbarten Kündigungsfristen angemessen sind. Für den Softwareerwerber wäre es vorteilhaft, wenn der Anbieter für den üblichen Lebenszyklus der Software einseitig auf eine ordentliche Kündigung des Pflegevertrages verzichtet. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, sich für den Fall der Beendigung des Softwarepflegevertrages eine Zugriffsmöglichkeit auf den Quellcode auszubedingen. In der Praxis wird für diese Zwecke häufig die Hinterlegung des Quellcodes bei einem Drittanbieter vereinbart.
Der Autor:
Markus Kexel, LL.M. (University of London)
Rechtsanwalt
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