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Der Online-Einkauf birgt Gefahren

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Schnäppchenjäger haben Konjunktur, und die besten Angebote finden sich nach wie vor per Preisvergleich im Internet. Doch im Rausch der persönlichen Wunscherfüllung vergessen viele Online-Kunden, dass so manches Bezahlverfahren große Gefahren für sie birgt. Wer vorschnell einen Abbuchungsauftrag erteilt, dann aber nur Elektronikschrott geliefert bekommt, muss meist lange um sein Geld kämpfen. Besser, Sie prüfen schon vor dem Klick auf Bestellen die Bezahlmodalitäten.

Kunde gegen Verkäufer: Einzug oder Abbuchung?

Der Verkäufer trägt vor allem die Risiken des »Einzugsermächtigungsverfahrens«. Hier erteilt der Kunde dem Verkäufer die Erlaubnis, das Geld vom Kundenkonto einzuziehen. Unangenehm für den Verkäufer: Der Käufer kann bis zu sechs Wochen nach der Abbuchung von seinem Konto das Geld ohne Angabe von Gründen zurückholen. Hat der Verkäufer schon geliefert, muss er sehen, wie er an Geld oder Ware kommt. Die Einzugsermächtigung muss der Kunde in der Regel schriftlich erteilen. Eine Erteilung per E-Mail genügt nicht. Bei Beträgen bis höchstens 50 Euro ist eine schriftliche Einzugsermächtigung nicht nötig. Dann kann der Verkäufer aber nicht prüfen, ob ihm der Kontoinhaber die Einzugsermächtigung erteilt hat oder jemand, der die Daten missbraucht.

Deshalb ziehen viele Verkäufer das »Abbuchungsauftragsverfahren« vor. Hier erteilt der Käufer seiner Bank den Auftrag, dem Verkäufer das Geld zu bezahlen. Der Käufer kann den einmal abgebuchten Betrag nicht wieder zurückholen. Deshalb sollte er ganz genau darauf achten, welche Zahlungsmodalitäten der Verkäufer anbietet. Bucht der Verkäufer das Geld ab und schickt die Ware nicht oder mit Mängeln, muss der Käufer sehen, wie er an sein Geld oder an eine mangelfreie Ware kommt.

Vorsicht bei Kreditkarte

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Weit verbreitet ist es, im Internet mit Kreditkarte zu bezahlen. Auch hier muss der Kunde aufpassen: Denn Abbuchungen über seine Kreditkarte kann er nur zurückrufen, wenn sie missbräuchlich sind. Wer etwas bestellt und dann erkennt, dass er das Bestellte gar nicht brauchen kann, hat Pech: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die bei Internetgeschäften eine Möglichkeit bietet, sich vom Vertrag zu lösen. Zwar gelten meist die fernabsatzrechtlichen Regelungen.

Dann besteht die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu widerrufen oder die Ware zurückzugeben. Das ist aber nicht immer so: Wer etwa im Internet eine Pauschalreise, ein Hotelzimmer oder einen Flug bucht, kann dies nicht widerrufen. Gleiches gilt auch für das Abendessen, das man per Internet beim nächsten Pizzaservice bestellt. Hier bleibt dem Kunden nur, die Buchung oder Bestellung anzufechten. Ein Anfechtungsgrund könnte sein, dass man versehentlich den Bestellen-Button gedrückt hat und die Bestellung gar nicht aufgeben wollte. Wer sich dann aber noch Stunden oder gar Tage Zeit lässt, um seine Erklärung zu widerrufen, wird auch mit einer Anfechtung kaum Erfolg haben.

Kein ausgewogenes Risiko

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Keines der heute üblichen Zahlungsverfahren bietet eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Kunde. Da bleibt dann nur der (teure) Kauf per Nachnahme. Dann sieht der Käufer wenigstens, dass er etwas geliefert bekommt auch wenn er bei der Übergabe und Zahlung noch nicht erkennt, was das gelieferte Päckchen wirklich enthält. Eine andere Möglichkeit ist »sicheres Bezahlen«: Der Verkäufer erhält in diesem Fall erst dann das auf einem Treuhandkonto hinterlegte Geld, wenn der Kunde den (mangelfreien) Empfang der Ware bestätigt oder nicht innerhalb kurzer Zeit nach Erhalt die Lieferung beanstandet.

Das geringste Risiko geht der Verkäufer ein, wenn er den Käufer einwandfrei identifizieren kann etwa durch das PostIdent-Verfahren. Damit ist Bestellbetrug unter Deckadressen unmöglich. Allerdings bleibt hier die Anonymität auf der Strecke. Deshalb werden sich bargeldähnliche Zahlungssysteme durchsetzen, bei denen die Identität des Zahlenden für den Anbieter unbedeutend ist.

Das funktioniert etwa über eine Geldkarte, für die man auch kein Konto benötigt. Die Karte kann man wie eine Prepaid-Telefonkarte kaufen (white card) und an Banken-Terminals wieder aufladen. Zum Bezahlen genügen die Karte und ein Lesegerät, persönliche Daten wie Namen, Anschrift oder Kontodaten bleiben unbekannt. Über das Lesegerät haben Käufer die Kontrolle, ob der korrekte Betrag abgebucht wurde.

Missbrauch vermeiden

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Der Käufer hat derzeit zudem das geringste Risiko, wenn er offensichtlich illegale Angebote meidet, etwa Rolex-Imitationen zu Bestpreisen, Geldanlagen zu Traumkonditionen oder Auto-Reimporte über Internetfirmen mit 40 Prozent Rabatt. Außerdem sollte er über den Verkäufer zumindest mit Google Erkundigungen einziehen.

Bei einem Missbrauch von Konto- oder Kreditkartendaten haftet der Kontoinhaber oder Kreditkartenbesitzer nicht, solange der Missbrauch nicht durch leichtfertige Weitergabe der PIN-Nummer möglich war. Trotzdem sollte man die Daten nicht frei einsehbar über das Netz schicken. Nutzen Sie für die Übermittlung von Konto- oder Kreditkartendaten also wenigstens eine SSL-verschlüsselte Online-Verbindung.

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