Probleme mit Domains? Rechtsberatung
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Keine Grundsatzfragen mehr für deutsche Gerichte

Probleme mit Domains? Rechtsberatung

Domainstreitigkeiten beschäftigen die deutschen Gerichte nun schon bereits seit Mitte der 90er Jahre. Bei den ersten Aufsehen erregenden Entscheidungen ging es dabei noch um die grundsätzliche Frage, ob durch die Verwendung von bürgerlichen Namen oder Gemeindebezeichnungen, eine Kennzeichenrechtsverletzung überhaupt vorliegen kann.

Die Rechtsprechung zu diesen Konstellationen gilt mittlerweile als gefestigt. So sollte allgemein bekannt sein, dass die unerlaubte Registrierung von fremden Namen, Marken oder Unternehmenskennzeichen als Domain regelmäßig eine Kennzeichenverletzung darstellt, sofern der Registrierende keine eigenen besseren Rechte an dem verwendeten Kennzeichen vorweisen kann.

In Ansehnung dieser gefestigten Rechtsprechung sind als Domain registrierte fremde Kennzeichen heutzutage auch nicht mehr wirtschaftlich attraktiv. Einem gesteigerten wirtschaftlichen Interesse sehen sich jedoch sogenannte Gattungsdomains gegenüber. So würden sich wahrscheinlich die meisten Mobilfunkanbieter die Hände reiben, wenn Sie etwa die Domain ?handy.de? oder ?mobilfunk.de? für sich registriert hätten. Für eben solche Gattungsdomains werden in den verschiedenen Domain-Verkaufshäusern nicht selten mehrere tausend Euro ausgegeben.

Auch die Gerichte hatten sich in der Vergangenheit schon häufiger mit Gattungs-Domains auseinanderzusetzen. Die bisher wohl bekannteste Entscheidung bildet dabei die Mitfahrzentrale-Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.05.2001 – Az.: IZR 216/99). Nach diesem höchstrichterlichen Urteil sind Gattungsbezeichnungen als Domains grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Betreiber der Domain eine Irreführung der Verbraucher bezwecke. Der Senat bestätigte mit seinem Richterspruch insbesondere den Grundsatz des ?first-come-first-serve? bei der Domainvergabe.

Die Möglichkeit der Registrierung von Gattungsbegriffen wurde zum 01.03.2004 noch durch die Möglichkeit der Registrierung sog. Umlautdomains wie z.B. ?händler.de? erweitert.
(weiter im nächsten Kapitel, Link siehe unten)

Der Autor:
Rechtsanwalt André Schenk arbeitet für die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr.

Streit um Umlautdomains

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Wie zu erwarten war, ließen die ersten Streitigkeiten auch bezüglich dieser Domains nicht lange auf sich warten.

So hatte sich kürzlich das OLG Köln (Urt. v. 02.09.2005 6 U 39/05) mit einer Streitigkeit um die Domain &bdquoschlüsselbänder.de&ldquo zu befassen.

Um diese Domain stritten sich zwei Anbieter von Schlüsselbändern. Die Klägerin hatte bereits die Domain schluesselbaender.de für sich registriert und genutzt, wohingegen die Beklagte im Besitz der Domain &bdquoschluesselband.de&ldquo war. Im Rahmen der Einführung der Umlautdomains erwarb die Beklagte im Jahre 2004 die Domains schlüsselband.de und schlüsselbänder.de für sich von einem Dritten.

Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und verlangte gerichtlich die Löschung wie auch den Verzicht auf die Domain schlüsselbänder.de Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs wettbewerbswidrig verhalte.

Dieser Auffassung folgte das OLG Köln jedoch nicht in seiner Entscheidung.

Das Gericht sah in der Registrierung der streitgegenständlichen Domain keinen Behinderungswettbewerb, da die Registrierung der Domain weder geeignet sei, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen könne. Nach Ansicht der Richter verblieben der Klägerin noch ausreichend Möglichkeiten sich adäquat auf dem Markt zu präsentieren.

So sei es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains wie etwa der eigenen Domain, “schlüsselbaender.de” oder “schluesselbänder.de”, im Internet aufzutreten. Folglich sei die Klägerin auch nicht auf die streitgegenständliche Domain angewiesen.

Auch könne von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie auch nach der Einführung der Umlautdomains an der bisherigen Aufteilung unter der Top-Level-Domain “.de” zur Verfügung stehenden Domains im Hinblick auf den Singular und Plural weiterhin festhalte.

Schneller, aber lauterer Wettbewerb

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Das OLG Köln stellte somit einmal mehr klar, dass bei der Domain Vergabe das Recht des Schnelleren vorherrscht. Die erneute Bestätigung des Vorrangs dieses Prinzips ist auch wenig verwunderlich, da das schnelle Handeln im Wettbewerb, wozu auch die Registrierung bzw. der Kauf einer wirtschaftlich attraktiven Domain zählt, ein typisches Merkmal des lauteren Wettbewerbs darstellt.

Etwas anderes kann jedoch gelten, sofern ein Wettbewerber sämtliche mögliche Zeichenkombinationen unter einer Top-Level-Domain mit dem Ziel sichert, den Wettbewerbern den Zugang zum Markt unmöglich zu machen. Gleiches gilt für den Fall des unlauteren Domain-Grabbings, also die massenhafte Registrierung von Domains mit dem alleinigen Ziel, die Domains später an Dritte zu veräußern. Nur in diesen Fällen kann das Verhalten des Registrierenden im Einzelfall wettbewerbswidrig sein.


Der Autor:
Rechtsanwalt André Schenk arbeitet für die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr.

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