Forenbetreiber ins Gefängnis?
Mitstörerhaftung im Internet

IT-ManagementIT-ProjekteNetzwerk-ManagementNetzwerkePolitikRecht

Haftung für Forenbeiträge

Forenbetreiber ins Gefängnis?

Seit einiger Zeit wird das Internet neben seine legalen Nutzungsmöglichkeiten immer mehr für belästigende und rechtswidrige Handlungen genutzt. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang neben den strafrechtlichen relevanten Viren und Trojaner insbesondere unerwünschte Spam-Mails oder E-Cards. Außerdem wird das Internet mehr und mehr genutzt, um unter dem Mantel der Anonymität Unternehmen persönlich anzugreifen (etwa durch Boykottaufrufe) oder zu beleidigen.

Häufig sind die tatsächlichen Störer im Internet jedoch nicht zu fassen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein das Recht Dritter verletzender Domain-Inhaber oder Website-Betreiber im Ausland sitzt und die Rechtsverfolgung hierdurch exorbitant teuer würde, ein E-Card-Versender nicht ermittelbar ist oder ein rechtswidrige Inhalte verbreitender Forennutzer mangels fester IP-Nummer nicht geortet werden kann.

In solchen Fällen stehen die Betroffenen häufig vor dem tatsächlichen und rechtlichen Dilemma, ihre Ansprüche auf Unterlassung, Löschung, Auskunft und Schadensersatz durchsetzen zu wollen, ohne jedoch den Gegner feststellen zu können.

Mitstörerhaftung: wer haftet wirklich?

Forenbetreiber ins Gefängnis?

Einen Ausweg aus dieser Sackgasse bietet das Institut der Mitstörerhaftung, das von der Rechtsprechung auch bei rechtswidrigen Handlungen im Internet immer häufiger herangezogen wird.

Ein Dritter kann ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in analoger Anwendung des § 1004 BGB als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt hat und er ferner ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

Die Mitstörerhaftung erfordert insbesondere kein Verschulden und grundsätzlich nach Ansicht der Rechsprechung auch keine Kenntnis hinsichtlich der Rechtsverletzung.

Mitstörerhaftung in der Rechtsprechung

Zu der Mitstörerhaftung im Internet gibt es mittlerweile einen großen Fundus an Rechtsprechung. Diese Entscheidungen befassen sich zumeist mit der Haftung von Forenbetreiber, Internetplattformen, Suchmaschinenbetreibern, der DENIC, des ADMIN-C wie auch der Störerhaftung des Merchants für seine Affiliates.

Bei der Bewertung der Mitstörerhaftung gibt es zwischen den verschiedenen instanzlichen Gerichten zurzeit allerdings noch eine große Uneinigkeit. Dies soll anhand der folgenden kleinen Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen dokumentiert werden:

1. Mitstörerhaftung bei E-Cards, E-Mail und Co.

So hat das OLG München (Urteil vom 12.02.2004 Az.: 8 U 4223/03) einen Diensteanbieter, der die Möglichkeit des Versendens von E-Cards auf seinem Portal als Funktion anbietet, auch trotz dessen Unkenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Auffassung der Richter müsse ein Diensteanbieter technische Vorrichtungen schaffen, die einen Missbrauch verhindern. Ist dies nicht möglich, so sei es dem Anbieter notfalls sogar zumutbar, auf das Angebot der E-Cards gänzlich zu verzichten.

Mitstörerhaftung des ADMIN-C

Insbesondere im Domainrecht ist die Mitstörerhaftung in der Rechtsprechung nicht unumstritten. So hatte sich das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2002 Az.: 8 U 1842/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob der ADMIN-C einer Domain auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, sofern der Domaininhaber aufgrund einer irrtümlichen Falscheintragung gar nicht existiere. Die Richter lehnten einen solchen Anspruch mangels Passivlegitimation des ADMIN-C ab.

Ganz anderer Auffassung war in einem vergleichbaren Fall hingegen das OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003 Az.: 2 W 27/03), dass eine Haftung des ADMIN-C bejahte. Eine Passivlegitimation des ADMIN-C sei nach Auffassung der Richter jedenfalls anzunehmen, wenn er die Domain eigenständig bei der DENIC angemeldet habe, da er in diesem Fall als Handelnder, die Rechtsverletzung adäquat kausal verursacht habe und somit als Störer zu anzusehen sei.

Mitstörerhaftung der Forenbetreiber

Forenbetreiber ins Gefängnis?

Hinsichtlich der Mitstörerhaftung für Forenbetreiber tritt grundsätzlich eine in § 11 TDG geregelte Privilegierung der Diensteanbieter ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Internet-Dienstleister für bei ihm gespeicherte Inhalte nur verantwortlich, sofern er Kenntnis hinsichtlich der rechtswidrigen Information oder Handlung hat.

Aus diesem Grund hat das LG Köln (Urteil vom 04.12.2002 Az.: 28 O 627/02) in seiner Entscheidung die Haftung eines Forenbetreibers für dort rechtswidrig eingestellte Inhalte mangels Kenntnis des Dienstanbieters zurückgewiesen. Der Diensteanbieter sei nach Auffassung der Richter gemäß §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Vielmehr trete eine Haftung erst ab Kenntnis ein.

Diese Privilegierung gilt jedoch nach Auffassung der BGH (Urteil vom 11.03.2004 I ZR 304/01) nicht für Unterlassungsansprüche. Nach Auffassung des Senats sei die Haftungseinschränkung des § 11 TDG für Unterlassungsansprüche nicht anwendbar, da für sie mangels eines Verschuldenserfordernisses die allgemeinen Regeln des BGB heranzuziehen seien.

Ein Unterlassungsanspruch sei nach Auffassung der Richter anzunehmen, sofern einem Betreiber die Löschung eines Beitrages möglich und zumutbar war.

Fraglich ist jedoch, was einem Forenbetreiber zumutbar ist. Kann einem Forenbetreiber mit täglich mehreren tausend Postings abverlangt werden, diese einzeln manuell oder autmotatisiert auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen?

Man sollte unter Heranziehung vernünftiger wirtschaftlicher und menschlicher Erwägungen meinen, dass hier eine Vorabprüfung unzumutbar sei und ein solcher Betreiber vor Kenntniserlangung nicht für die durch Dritte verfassten rechtsverletzenden Postings haftet.

Dieser Ansicht teilt das LG Hamburg (Beschl vom 20.09.2005 – Az. 324 O 721/05) allerdings nicht. So hat das Gericht im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Heise-Verlag für die in seinen Foren erscheinenden Postings (nach eigenen Angaben von heise.de sind dies 200.000 Postings pro Monat) auf Unterlassung haftet.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass in einem Internet-Forum des Verlags ein illegaler Boykottaufruf erfolgt war und der Verlag auf eine Abmahnung des verletzten Unternehmens zwar den Beitrag löschte jedoch sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Gericht brachte nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf den Widerspruch des Heise-Verlages nunmehr in einer am 02.12.2005 stattgefundenen mündlichen Verhandlung nach den Ausführungen des Heise Verlages zum Ausdruck, dass der Anbieter allein durch die Verbreitung des zum Boykott aufrufenden Beitrags auch ohne Kenntnis für die im Forum geäußerten Inhalte haftbar zu machen sei, da dem Verlag eine manuelle oder automatische Überprüfung der eingestellten Beiträge zuzumuten sei. Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der Heise Zeitschriften Verlag hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Rechtmittel einzulegen.

Fazit

Forenbetreiber ins Gefängnis?

Die vorgenannten Gerichtsurteile zeigen einmal mehr, dass die Rechtsprechung im Bereich des Internetrechts trotz mittlerweile über zehnjähriger Spruchpraxis in vielen Bereichen noch nicht gefestigt ist und in einige Bereichen sogar noch in den Kinderschuhen steckt. Insbesondere zur Mitstörerhaftung im Internet werden wir in den kommenden Jahren noch eine weitere Vielzahl von Urteilen erleben, bis wieder einmal der BGH als letzte Instanz einen verbindlichen Leitfaden herausarbeiten wird.

Folglich wird es noch einige Jah
ren auf sich warten lassen, bis Forenbetreiber oder andere Internetanbieter Rechtsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an ihre Dienste erlangt haben und nicht mehr täglich in Ansehung der unsicheren Lage eine Abmahnung befürchten müssen.

Über den Autor

Forenbetreiber ins Gefängnis?

RA André Schenk LL.M.Eur. ist Mitinhaber von Schuldenberg & Schenk Rechtsanwälte, Frauenthal 15, 20149 Hamburg, Tel.: 040 41402250, E-Mail: schenk@sus-law.de. Herr Schenk ist spezialisiert auf das IT-, Internet- und Softwarerecht. Die Kanzlei betreut überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen. Inhaltlich befasst sich Herr Schenk insbesondere mit Angelegenheiten aus den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) wie auch des Vertrags- und Wirtschaftsrechts.

Lesen Sie auch :