Das OLG Frankfurt hat mit der Zulassung der T-Online-Wiedereingliederung ins Mutterhaus die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt aufgehoben. Es hat dabei festgestellt, dass die erhobenen Anfechtungsklagen nichtig sind und der Eintragung der Verschmelzung des Internetdienstleisters T-Online mit der Deutsche Telekom AG im Handelsregister nichts entgegenstehe. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.(rm/mk)