Als einen Verstoß gegen das Urheberrecht wertete das Gericht das Aufzeichnen von TV-Sendungen durch Online-Dienste und erließ eine Einstweilige Verfügung gegen einen Hamburger Anbieter. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Nutzer zwar zu privaten Zwecken Sendungen aufnehmen dürfe, jedoch durch die virtuellen Rekorder auch an Material gelangt, das er zu Hause nicht anfertigen kann – beispielsweise, weil er die Sender nicht empfängt. (dd)