Computerbetrug ist strafbar.
Mit dem PC auf Beutezug

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PC-Straftaten sind kein Kavaliersdelikt

Computerbetrug ist strafbar.

Die Kinder singen dem Papi ein Geburtstagsständchen. Der kann sich aber nicht richtig freuen. Denn er sitzt im Knast und hat dort reichlich Zeit, über seinen Fehltritt nachzudenken….

Mit diesem Werbespot gegen Datendiebe und Softwarepiraten soll klar gemacht werden, dass PC-Straftaten kein Kavaliersdelikt sind. Die Werbekampagne gegen Raubkopierer ist zwar völlig überzogen. Die Warnung ist aber klar: Filesharing urheberrechtlich geschützter Daten aus öffentlichen P2P-Netzen ist ebenso illegal wie das Verbreiten von Software-Kopien oder das Umgehen eines Kopierschutzes auf Audio-CDs und Video-DVDs. Längst weiß die Multimedia-Industrie, wie sie Up- und Downloader zu fassen bekommt.

Virtuelle Fingerabdrücke

Computerbetrug ist strafbar.

Die wenigsten Anwender sind anonym im Netz unterwegs. Mit der IP-Adresse hinterlässt jeder einen virtuellen Fingerabdruck, der die Adresse des Täters gleich mitliefert.

Wer zum ersten Mal erwischt wird, muss nur mit einer Strafe rechnen, wenn die Staatsanwaltschaft viele Verstöße nachweisen kann. Eine Faustformel besagt: Bei bis zu 100 Dateien besteht kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung. Und auch wer einige tausend Dateien herunterlädt, muss nicht mit hohen Strafen rechnen.

Trotzdem: Die größte Strafe sind zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und die anfallenden Anwaltskosten für die Abmahnung, die versierte Kanzleien im Auftrag der Musikindustrie massenweise versenden.

Verlockend günstiges Pay-TV zur WM

Computerbetrug ist strafbar.

Zur Fußball-WM wird es Anbieter von gefälschten Pay-TV-Karten für Settop-Boxen geben. Kein Zweifel: Nicht nur die Verbreitung solcher Karten, sondern auch deren Nutzung ist strafbar. Das ist Computerbetrug (§ 263a Strafgesetzbuch, StGB).

Außerdem kann sich der Nutzer auch wegen Leistungserschleichung gemäß § 265a StGB strafbar machen. Wer meint, dass die Nutzung einer solchen Karte ohnehin nicht auffliegt, könnte sich täuschen: Wenn die Polizei etwa wegen MP3-Piraterie zur Hausdurchsuchung kommt, wird sie nicht nur alle PCs und sonstige Hardware, sondern auch Decoder & Co. mitnehmen. Solche »Zufallsfunde« können ganz nebenbei erheblichen rechtlichen Ärger und Kosten bereiten.

Teure Rache

Computerbetrug ist strafbar.

Sie wollen einem Unternehmen zeigen, wer der Stärkere ist, und rufen auf, die Internetseite der Firma zu blockieren? Mit der entsprechenden Software ist das zwar technisch kein Problem, aber eindeutig strafbar.

Das Amtsgericht Frankfurt etwa verurteilte einen Internet-User, dessen Aufruf zur zweistündigen Blockade der Lufthansa-Seite durch eine so genannte »Online-Demo« erfolgreich war. Ergebnis: 900 Euro Strafe zuzüglich Gerichtskosten. Der Schaden für Lufthansa hingegen wurde auf 42 370,80 Euro festgelegt.

Pornos in Kinderhänden

Computerbetrug ist strafbar.

Um sich strafbar zu machen, muss man sich gar nicht im weltweiten Internet auf entfernten Seiten tummeln. Beliebter Tauschplatz illegaler Daten ist auch der Schulhof. Ein Problem für viele Lehrer, die sich mit Pornografie- und Gewaltvideos nicht nur auf CDs, sondern auch auf Handys beschäftigen müssen.

Wer Minderjährigen Pornografie zugänglich macht, handelt strafbar. Die Verbreitung gewaltverherrlichender Videos oder extremistischer Propaganda ist ebenfalls strafbar.

Keinen Spaß verstehen die Gerichte, wenn solche Videos gewerbsmäßig getauscht werden. Wenn zwei Schüler ihre Internet-Fundstücke austauschen, wird das strafrechtlich allerdings kaum Folgen haben. Ohnehin ist erst strafrechtlich verantwortlich, wer mindestens 14 Jahre alt ist.

Bessere Zeugnisse

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Verlockend ist für so manchen auch, die eigenen Bewerbungsunterlagen zu verbessern, um sich gegen Mitbewerber auf eine Stellenausschreibung leichter durchzusetzen. Viele Unternehmen möchten Lebenslauf und Zeugnisse nicht mehr per Post in Papierform haben. Ein PDF-Dokument ersetzt häufig die konservative Bewerbung.

Schnell wird darin aus einer »Drei« eine »Zwei«, aus dem »Befriedigend« ein »Gut«. Wer ein bisschen kreativ ist, stellt sich ein Zeugnis einer real existierenden Firma aus und sammelt die Zutaten für den Briefkopf im Internet. Noch skrupellosere Köpfe stellen sich ein hervorragendes Zeugnis einer Fantasiefirma aus.

Wird der Bewerber genommen und fliegt die Sache auf, ist das ein Kündigungsgrund – und strafbar ist es außerdem. Denn wer für eine Bewerbung Zeugnisse manipuliert, verfälscht entweder eine echte Urkunde oder stellt eine unechte Urkunde her.Das Strafgesetzbuch (§§ 267, 269 StGB) sieht hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Sicherlich wird man dafür nicht einige Jahre ins Gefängnis müssen. Wer jedoch eine hohe Geldstrafe bekommt (mehr als 90 Tagessätze), ist vorbestraft und erhält für ein paar Jahre einen Eintrag in das Führungszeugnis – sicher keine gute Basis für die nächste Bewerbung.

Falsche E-Mail-Adressen

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Erst kürzlich wurde ein Ehepaar zu einer Geldstrafe von 900 Euro und 250 Euro verurteilt. Es hatte eine Sterbeurkunde gefälscht, um die monatlichen Gebühren für ein Fitness-Startpaket nicht zahlen zu müssen.

Urkundenfälschung kann auch sein, wenn man eine Fake-E-Mail-Adresse verwendet, zum Beispiel einkauf@siemens.com. Vor allem Amts- oder Dienstbezeichnungen können kritisch werden, etwa info@polizeipräsidium.de oder a.merkel@kanzleramt.de. Denn deren Verwendung ist auch nach § 132 a StGB strafbar.

Böse Worte

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Eine hitzige Diskussion im Forum? Ein verärgerter Kommentar über einen eBay-Geschäftspartner? Ein freches Wort über einen Kollegen im Firmenverteiler? Bevor man in der Öffentlichkeit mit Kraftausdrücken um sich wirft, sollte man daran denken, dass Beleidigungen auch strafbar sein können.

Wem Beleidigungen in einer hitzigen Diskussion herausrutschen, und wer sich dann dafür entschuldigt, hat in den meisten Fällen noch einmal Glück gehabt. Bleiben Beleidigungen in Foren oder Gästebüchern stehen, kann auch das zum Fall für den Staatsanwalt werden.

Allerdings: Bei reinen Privatfehden verneinen die Staatsanwaltschaften meistens das öffentliche Interesse. Der Betroffene muss dann auf eigene Kosten klagen. Der Tatbestand der Beleidigung ist aber sehr weit gefasst. Als Beleidigung hat ein Gericht etwa auch die Aufgabe einer Kleinanzeige im Internet angesehen, in der eine Frau ihre Dienste als Prostituierte anbot. Die Handynummer war tatsächlich vergeben – allerdings an keine Prostituierte, sondern an die Ex-Freundin des Kleinanzeigen-Verfassers, der sich an ihr rächen wollte. Auch hier hatte sich der Verfasser durch seine IP-Adresse verraten.

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