Des Internet-Nutzers Ärger mit lokalen Pressegesetzen

Allgemein

Briten, die den New-York-Times-Artikel “Details Emerge in British Terror Case” gestern anklickten, sahen zunächst eine Meldung: “Auf Anraten juristischer Berater ist dieser Artikel nicht verfügbar für Leser von nyimes.com in Großbritannien“.

Begründet wurde dies auf Nachfrage damit, dass das britische Presserecht nicht erlaubt, Namen von Verdächtigen als Übeltäter zu nennen, bevor deren Schuld bewiesen ist. Ist dies aber passiert, findet die britische Presse meist bösere Formulierungen als die amerikanische – die jedoch darf Vorverurteilungen publizieren, die britische nicht. Auch nach deutschem Pressekodex sollten Verdächtige nicht schon vorab als Täter gebrandmarkt werden, sonst setzt es eine Rüge des deutschen Presserats.

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Die Meldungen der US-Website jedenfalls nahmen die britischen Inquirer-Kollegen zum Anlass, böse Warnungen für britische Urlauber in den ehemaligen “Kolonien” zu erzählen. Man solle bloß keine Zeitungen in den USA kaufen, denn man wisse ja nicht, was da drüben wirklich vorgehe.

Ah, oh! In Deutschland war das Werk auch nicht verfügbar – deutschen Inquirer-Redakteuren präsentierte sich ebenfalls die Nachricht, wir seien Briten und dürften deswegen nicht zugreifen. Für Internet-Nutzer in internationalen Unternehmen (Admin in San Francisco? Server in Madrid?) stellt sich also die Frage, als welche Nationalität sie der “dummen” Technik jeweils erscheinen.

Gleichwohl konnte man US-Freunde bitten, den Artikel per E-Mail über den großen Teich zu senden. Inzwischen findet sich unter dem Link zum Artikel ein Machwerk, das die Probleme der Beachtung internationalen Presserechts im weltweiten Web beleuchtet – wie im US-Journalismus üblich, mit seitenweise ähnlich klingenden Zitaten, die nie zur Sache kommen. Motto: Wenn 10 Leute denselben Mist erzählen, kann ich ihn den Lesern glaubhaft machen.

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