Handykunden müssen Werbeanrufe nicht dulden
Werbeanrufe müssen nicht akzeptiert werden. Das gelte auch dann, wenn im Vertrag eine Klausel enthalten sei, die Werbeanrufe mit “weiteren interessanten Informationen” erlaube, entschied das Oberlandesgericht in Hamm in einem Urteil (Az.: 4 U 78/06). Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie im Vertrag an versteckter Stelle stehe.
Ein Kunde hatte einen Vertrag unterschrieben, in dem unter Punkt 5 die Klausel versteckt war, er sei auch damit einverstanden, “weitere interessante Informationen” zu erhalten. Der Mobilfunkanbieter gab dann die Telefonnummer des Kunden an eine andere Firma weiter. Die Firma rief den Kunden dann wiederholt an, um Werbebotschaften zu verbreiten.
Dieser wehrte sich, zog vor Gericht und bekam Recht. Das Argument der Firma, es liege eine Einverständniserklärung vor, erkannte das Gericht nicht an. Die Einwilligung sei unwirksam, weil für den Verbraucher angesichts des bestehenden Adressenhandels völlig unüberschaubar sei, wer sich künftig auf eine solche Einverständniserklärung berufen könne. Der Verbraucherschutz wäre nach Ansicht des Gerichtes ausgehöhlt.
Mit dem Urteil schob der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichtes damit dem florierenden Adressenhandel bei Mobilfunkanbietern einen Riegel vor. (mk)