Domainrecht: Name schlägt Pseudonym
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte ein Urteil des BGH, wonach ein bürgerlicher Name Vorrang hat vor einem Pseudonym – vorausgesetzt, dieses hat noch keine Verkehrsgeltung erreicht, wie zum Beispiel bei Heino oder Schumi. Das bedeutet, dass der Inhaber eines Namens künftig die Unterlassung der Verwendung seines Namens als Domain verlangen kann, wenn der Domainbesitzer den Namen lediglich als Wahlnamen trägt, also als Künstler- oder Kosenamen. Davon nicht betroffen ist allerdings die Nutzung des Namens mit einem weiteren Zusatz in einer Internet-Adresse. (dd)
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