Abmahngefahren für eBay-Verkäufer
Widerrufsfrist bei eBay einen Monat – Kunden richtig belehren
Falsch belehrt? Längere Widerrufsfrist!
Abmahngefahren für eBay-Verkäufer
Verbraucher haben bekanntermaßen beim organisierten Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen das Recht, ihre Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Tagen zu widerrufen und damit das Geschäft rückgängig zu machen. Zwischenzeitlich sollte sich auch herumgesprochen haben, dass ein Widerrufsrecht auch bei sog. Internetauktionen, wie auf der Auktionsplattform eBay, besteht.
Häufiger Streitpunkt: Ist die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß oder nicht?
Verkäufer sind grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist oder nicht, birgt in der Praxis viel Stoff für Streit und Potenzial für kostenträchtige Abmahnungen von nicht selten missgünstigen Konkurrenten. Dieses Abmahnpotenzial dürfte sich durch zwei kürzlich ergangene Entscheidungen deutlich erhöht haben. Das Hamburger Oberlandesgericht (Urteil vom 24.8.2006) und das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.7.2006) entschieden übereinstimmend, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei Käufen über das Auktionshaus eBay einen Monat und nicht lediglich vierzehn Tage beträgt.
Die Krux mit der Textform
Abmahngefahren für eBay-Verkäufer
Rechtlicher Hintergrund für die Entscheidungen ist die Vorschrift des § 355 BGB. Danach beträgt die Widerrufsfrist nicht vierzehn Tage, sondern einen ganzen Monat, wenn der Verkäufer den Verbraucher erst nach Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setze voraus, dass der Verbraucher die Belehrung vor Vertragsschluss tatsächlich in “Textform” erhalte. Bei eBay sei diese Voraussetzung, so beide Gerichte übereinstimmend, jedoch nicht erfüllt, weil “Textform” gemäß § 126b BGB erfordere, dass die Erklärung “in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise” mitgeteilt werde.
Bei den auf Auktionsseiten bzw. der “Mich”-Seite regelmäßig zu findenden Widerrufsbelehrungen fehle es, so die Gerichte, an der Mitteilung per “Textform”. Die “Textform” sei bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, nur dann gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Ausdruck der Seite oder einem Download komme.
Da der Kaufvertrag bei eBay bereits mit Auktionsschluss zustande kommt, habe der Verkäufer keine Möglichkeit mehr, den Käufer vor Vertragsschluss in “Textform” über sein Widerrufsrecht zu belehren, so dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage.
In den sauren Apfel beißen vermeidet Abmahn-Ärger
Abmahngefahren für eBay-Verkäufer
Unerfreuliche Rechtsfolge: Widerrufsfrist einen Monat
Es wird kaum praktikabel sein, den potentiellen Käufern vor Auktionsende eine Widerrufsbelehrung, z. B. per E-Mail, zukommen zu lassen, um die Textform zu wahren. Deshalb müssen eBay-Verkäufer die Verbraucher in Konsequenz dieser beiden Entscheidungen grundsätzlich darüber belehren, dass ihnen eine Widerrufsfrist von einem Monat zusteht.
Wie sollen eBay-Verkäufer reagieren?
Die von den beiden Gerichten vertretene Rechtsansicht ist nicht unumstritten; eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht zudem noch aus. Vorsichtige Verkäufer sollten jedenfalls die Monatsfrist in die Widerrufsbelehrung aufnehmen, um kostspielige Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden, auch wenn die hiermit verbundenen Nachteile erheblich sind. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob andere Obergerichte sich dieser Rechtsaufassung anschließen oder der Bundesgerichtshof die Chance erhält, die Frage abschließend zu klären. Erhält man eine Abmahnung von Wettbewerbern, sollte die vom Abmahnenden geforderte Unterlassungserklärung nicht blindlings abgegeben, sondern Rechtsrat eingeholt werden.
Der Autor
Abmahngefahren für eBay-Verkäufer
Markus Kexel, LL.M. ist Jahrgang 1971 und seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und London. Am Kings College London machte er im Jahr 2000 seinen Master of Law (LL.M.). Markus Kexel verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung aus internationalen Wirtschaftskanzleien und ist heute als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
Markus Kexel, LL.M. (University of London)
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