Rechts-Tipps für Shop-Betreiber
Widerrufsrecht bei Online-Shops
Widerruf oder Rückgabe
Rechts-Tipps für Shop-Betreiber
Max Lion Keller von der IT-Recht-Kanzlei in München beschäftigt sich im folgenden Artikel mit der Frage, was für E-Commerce-Anbieter günstiger ist: dem Verbraucher bei Online-Geschäften ein Widerrufsrecht (i.S.d. § 355 BGB) oder ein Rückgaberecht (i.S.d. § 356 BGB) einzuräumen.
Widerruf oder Rückgabe: Der Shop-Betreiber entscheidet
Viele Online-Händler wissen gar nicht, dass sie selbst entscheiden können, ob sie dem Kunden ein Widerrufsrecht einräumen oder ein Rückgaberecht. Das Gesetz bestimmt dazu (vgl. § 312 d I S. 2 BGB) Folgendes:
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
Voraussetzung hierbei ist nur, dass
– die jeweilige Internetpräsenz eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
– dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
Vorteile des Rückgaberechts
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I. Klarer Vorteil des Rückgaberechts
Der Vorteil des Rückgaberechts für Unternehmer ist eindeutig, da es einen gravierenden Nachteil beim Widerrufsrecht umgeht. So kommt es bei der Einräumung eines Widerrufsrechts gar nicht so selten vor, dass der Verbraucher den Kaufvertrag fristgerecht mündlich widerruft, der Unternehmer daraufhin das Geld rückerstatten muss und sich nicht sicher sein kann, dass und vor allem wann er die gelieferte Ware zurückerhält. Im schlimmsten Fall muss er gerichtliche Schritte gegen den Käufer einleiten.
Diese Misslichkeit wird beim Rückgaberecht wirkungsvoll umgangen. So kann der Verbraucher sein Rückgaberecht zumindest bei Sachen, die durch Postpaket versandt werden, ausschließlich durch eine rechtzeitige Rücksendung der bestellten Ware ausüben (§ 356 Abs. 2 S. 1 BGB).
Dies wiederum hat zur Folge, dass sich nun der Unternehmer in der komfortablen Lage befindet, erst bei fristgerechtem Erhalt der Ware dem Verbraucher den Kaufpreis rückerstatten zu müssen. Demzufolge wird er auch den Zustand der Ware prüfen und möglicherweise gar entstandene Erstattungsansprüche wegen Wertminderung verrechnen können?
Hinweis: Nicht zuletzt ist auch die Abwicklung des Rückgaberechts organisatorisch leichter zu bewerkstelligen, da das separate und umständliche Bearbeiten der Widerrufserklärung entfällt.
Nachteile des Rückgaberechts
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II. Nachteil des Rückgaberechts bei niedrigem Warenwert
Im Gegensatz zum Widerrufsrecht ist beim Rückgaberecht eines nicht möglich: Dem Käufer die Rücksendungskosten für den Fall vertraglich aufzuerlegen, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Somit hat der Unternehmer in jedem Fall die Rücksendungskosten zu tragen, auch wenn es sich um einen Warenwert von nur wenigen Euros handelt.
Dies scheint aber noch nicht zu jedem Unternehmer durchgedrungen zu sein. Noch immer finden sich gerade bei eBay in vielen AGB Regelungen, die sich des oben genannten Vorteils des Rückgaberechts bedienen, jedoch den Nachteil bezüglich der Rücksendungskosten ausschließen. Dies ist jedoch nicht möglich bzw. verstößt gegen geltendes Recht (vgl. hier § 357 II S. 3 BGB) und würde in jedem Fall eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. §§ 3,4 Nr. 11 UWG darstellen. Hier besteht sogar Abmahngefahr.
Fazit
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Fazit: Der Warenwert ist entscheidend
Die Frage, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht für den Online-Händler günstiger ist, ist nicht eindeutig zu beantworten. Letztlich hängt es eben davon ab, in welchem Umfang und Wert Waren über das Internet versteigert werden. Das Rückgaberecht hat jedenfalls den klaren Vorteil, dass der Unternehmer seine Ware auf jeden Fall zurück erhält. Schließlich kann das Rückgaberecht ja nur dadurch geltend gemacht werden, dass die Ware rückgesendet wird. Die andere Seite der Medaille ist, dass beim Rückgaberecht die Rücksendungskosten dem Verbraucher nicht auferlegt werden können.
Auf Folgendes wird man sich jedoch einigen können:
– Beim Vertrieb geringwertiger Sachen ist das Widerrufsrecht günstiger.
– Beim Vertrieb werthaltiger Waren kann die Einräumung eines Rückgaberechts in Betracht gezogen werden.
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