Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Kalifornien hob eine Entscheidung eines Bezirksgerichts auf, wonach auch der Anbieter einer Internetseite für missliebige Äusserungen durch Nutzer haftbar gemacht werden kann. Damit unterscheiden die US-Richter klarer als ihre deutschen Kollegen zwischen einem Verlag, der eigene Äusserungen und Leserbriefe verbreitet, und einem Foren- oder Webloganbieter, der anderen die Möglichkeit zu freier Meinungsäusserung gibt. Hierzulande sahen Richter oft noch eine “Mitstörerhaftung” und damit Pflicht eines Anbieters von Internetseiten, alle Einträge Dritter vor Veröffentlichung zu prüfen. [fe]