PDA-Nutzung beim Autofahren verboten
Der Mann beteuerte, dass es sich bei dem PDA nicht um ein Mobiltelefon handele und er deshalb das dafür angesetzte Bußgeld von 40 Euro nicht bezahlen müsse. Der Betroffene reichte Klage beim Amtsgericht Mannheim ein und erhielt einen Freispruch.
Die Staatsanwaltschaft jedoch klagte ihrerseits beim Oberlandesgericht in Karlsruhe und bekam Recht. “Bei dem mit Telefonfunktionen und Mobilfunkkarte ausgestatteten Palm-Gerät handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein ‘Mobiltelefon’ im Sinne § 23 Absatz. 1a der StVO”, entschied das Oberlandesgericht. Demnach gilt ein solches Gerät – gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis – durchaus als Mobiltelefon, heißt es in der offiziellen Bekanntmachung.
Selbst die Tatsache, dass das bediente Gerät nicht zum Telefonieren benutzt wurde, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt wurde, führt laut Oberlandesgericht zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. (mr)