Minenfeld: Werbung mit Testergebnissen
Werbung mit Tests entspricht nicht immer den gesetzlichen Bestimmungen
In Deutschland sind gute Testergebnisse Gold wert
Minenfeld: Werbung mit Testergebnissen
Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungs-Organisationen oder Test-Zeitungen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Organisationen ein so hohes Ansehen, dass Herstellern aus dem Ausland schon fast unheimlich wird. Denn die Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt. Bei Computern überflügeln nur die Tests der Zeitschriften die Bedeutung der Testorganisation – weil diese offenbar des Öfteren Leistungswerte gemessen hatte, die nichts über die wirkliche Geräteleistung aussagten.
Trotzdem ist es kein Wunder, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen. Einige Hersteller nutzen die Empfehlungen der Stiftung sogar, wenn sie Tests von anderen als de Stiftung für ihre Werbung nutzen. Doch zu vielen sind diese Verhaltenscodizes nicht einmal bekannt.
Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.
Irreführende Werbung mit Testergebnissen
Minenfeld: Werbung mit Testergebnissen
Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine “irreführende Werbung” nach dem Gesetz für unlautere Werbung liegen. liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung wirklich irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, wenn die Untersuchungsergebnisse ihn nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.
Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
Vergleichende Werbung mit Testergebnissen
Minenfeld: Werbung mit Testergebnissen
Die Werbung mit Testergebnissen kann nicht nur im Zusammenhang mit § 5 UWG zu Problemen führen. Schließlich stellt jede Werbung mit Testergebnissen zugleich auch eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG dar, wenn etwa hierdurch Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden. Insoweit ist vor allem § 6 II Nr. 2 UWG zu beachten.
Danach ist die Werbung mit Testergebnissen unzulässig, wenn eine Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung fehlt, da in diesem Fall dem Verbraucher dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom jeweiligen Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert wird.
Fazit:
Grundsätzlich ist die Werbung mit Testergebnissen zulässig und unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe auch sehr sinnvoll. Wer auf dieses Instrument zurückgreifen will, sollte jedoch unbedingt die genannten Punkte berücksichtigen, um nicht etwa in die Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu geraten.