Eltern müssen nicht für Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften
Wenn Eltern ihren Kindern einen PC bereitstellen und der Rechner für illegale Tauschbörsennutzung benutzt wird, müssen die Inhaber des PCs nicht haften, entschied das Landgericht Mannheim jetzt (Urteil vom 29.09.2006, Aktenzeichen 7 O 76/06). Bei volljährigen Kindern sei keine Belehrungs- oder Überwachungspflicht mehr gegeben, bei minderjährigen natürlich schon.
In diesem speziellen Fall sei eine “einweisende Belehrung” über die Internet-Nutzung den Eltern nicht zuzumuten, weil volljährige Kinder sogar “nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor ihren erwachsenen Eltern” haben.
Prüfungs- und Überwachungspflichten seien aber für Eltern Minderjähriger rechtlich geboten, und dies nur, “als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist”, zitiert Rechtsanwalt Christian Solmecke das dem Urteil. Je nach “Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer” sind diese also vorab zu belehren – oder eben nicht, wenn sie alt genug sind. (mk)